Geschäfte in Ortsmitte dürfen an beiden Marktsonntagen öffnen

von Redaktion

Gemeinderat Grabenstätt gibt grünes Licht für den Erlass einer entsprechenden Verordnung

Grabenstätt – Nach einem Gemeinderatsbeschluss erlässt die Gemeinde Grabenstätt gemäß dem neuen Bayerischen Ladenschlussgesetz eine Verordnung über die Offenhaltung von Verkaufsstellen an bestimmten Sonn- und Feiertagen. Damit kann die Gemeinde es Geschäften ermöglichen, an bis zu vier Sonn- und Feiertagen zu öffnen, vorausgesetzt, diese Tage stehen in einem Zusammenhang mit einem besonderen Anlass wie den beiden Marktsonntagen.

Der Abstimmung vorausgegangen war eine Anfrage eines hiesigen Gewerbetreibenden, der beim diesjährigen Maimarkt am 10. Mai sein Ladengeschäft öffnen möchte. Abweichend von den allgemeinen Ladenschlusszeiten dürfen Geschäfte im Grabenstätter Ortskern nun laut der neuen Verordnung am Sonntag vor Christi Himmelfahrt (Maimarkt) und am dritten Sonntag im September (Herbstmarkt) jeweils von 11 bis 16 Uhr (fünf Stunden) geöffnet sein. Zum Ortskern zählen die Marktstraße, der Marktplatz, die Eichbergstraße, die Tüttenseestraße, die Hauptstraße, die Schlossstraße, die Poststraße, der Sepphuberweg, der Kramerweg, der Franzenhausweg und die Lohrtaferne. Die Verordnung tritt noch im April in Kraft und ist dann grundsätzlich 20 Jahre gültig. Die Sonntagsöffnungen entfallen, wenn die anlassgebende Veranstaltung abgesagt wird.

Nicht zu verwechseln ist diese Verordnung mit der „Verordnung über den Sonntagsverkauf im Erholungsort Grabenstätt“, mit der sich der Rat vergangenen Oktober befasst hat. Diese bietet nämlich die Möglichkeit, an jährlich höchstens 40 Sonn- und Feiertagen solche Verkaufsstellen offen zu halten, die Tourismusbedarf oder für den Ort kennzeichnende Waren feilhalten. Grundlage für diese Verordnung ist Artikel 5 des Bayerischen Ladenschlussgesetzes und das Grabenstätt seit vielen Jahren zustehende Prädikat „Erholungsort“. mmü

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