Rimsting – Für den rechtsverbindlichen Bebauungsplan „Rimsting Ost“ gibt es genaue Vorgaben, insbesondere bezüglich der Höhenentwicklung von Bauvorhaben. In der jüngsten Sitzung reichte ein Bauwerber über das Rosenheimer Landratsamt ein Vorhaben ein, das in mehreren Punkten den Maßgaben des Bebauungsplans nicht entspricht und für das zahlreiche Befreiungen beantragt wurden. Während die angestrebte Höhersetzung des Wohnhauses um 35 Zentimeter keine Zustimmung fand, stand der Rat allen anderen gewünschten Befreiungen aufgeschlossen gegenüber.
Der Bauwerber plant am Schafwaschner Weg die Errichtung eines Einfamilienhauses mit Einliegerwohnung und Doppelgarage. Um einen barrierefreien Weg zwischen den Garagen und dem Wohnhaus zu ermöglichen, beantragte er über das Rosenheimer Landratsamt eine Höhersetzung des Hauses im Gelände um 35 Zentimeter und eine Tieferlegung der Garage um rund 20 Zentimeter. Weitere Abweichungen betrafen die innere Wandhöhe, die mit 5,80 Meter von den vorgesehenen 5,60 Meter des Bebauungsplans abweicht. Auch bei der Bedachung der Garagen gab es eine Diskrepanz: Der Bebauungsplan „Rimsting Ost“ schreibt für Nebengebäude verpflichtend Satteldächer vor, der Antragsteller wünschte jedoch ein begrüntes Flachdach für die Doppelgaragen. Zudem war ein Anbau an die Garagen für Gartengeräte und Fahrräder geplant, dessen Baufenster jedoch zu klein war.
Bautechniker Martin Oberloher von der Verwaltung hatte die angedachte Höherstellung des Gebäudes sowie die geplante Wandhöhe vor der Sitzung überprüft. Letztlich folgte der Gemeinderat den Vorgaben aus der Verwaltung und deren Rat, auch bezüglich der Ziegelfarbe. Die angestrebte Höhersetzung des Gebäudes um 35 Zentimeter lehnte der Rat geschlossen ab, stimmte aber allen übrigen Abweichungen zu.
„Grünes Licht“ gab der Rat für die gewünschte Absenkung der Garage um 20 Zentimeter. Auch gegen eine höhere Wandhöhe von 5,80 Meter statt 5,60 Meter gab es keine Einwände, und der Anbau an die Garage wurde ebenfalls genehmigt, zumal dieser ortsplanerisch verträglich sei und größtenteils in den Hang eingebaut werde. Mit einem Blick auf die anderen Dächer in der näheren Umgebung konnte sich der Gemeinderat auch mit der gewünschten Dachziegelfarbe anfreunden. Die Verwaltung hatte dazu festgestellt: „Anthrazitfarbene Dachziegel sind hier vermehrt vorhanden.“
Deshalb stimmte der Rat in der jüngsten Sitzung dem Bauantrag geschlossen zu, allerdings unter der Auflage, dass das Gebäude im Gelände keinesfalls höher situiert wird, als der Bebauungsplan vorgibt. Auch bei der Niederschlagswasserbeseitigung hatte der Rat „Hausaufgaben“ für den Bauwerber. Die Verwaltung hielt als zwingende Vorgabe fest: „Die Niederschlagswasserbeseitigung kann nicht antragsgemäß zugelassen werden. Der Anschluss an die Oberflächenwasserbeseitigung der Gemeinde ist nur als Notüberlauf mit Drosselung zulässig.“ Der Bauwerber ist aufgefordert, ein Fachbüro zu beauftragen, das die Oberflächenentwässerung durch Versickerung auf Grundlage eines Rigolensystems entwirft. Gleichzeitig machte der Rat den Antragsteller darauf aufmerksam, dass er die Garagenstützmauer nur bauen dürfe, sofern die Nachbarn nichts einzuwenden haben. Vor Baubeginn ist er zudem dazu verpflichtet, die Höhenentwicklung auf dem Gelände und ein Schnurgerüst durch die Bauverwaltung abnehmen zu lassen. daa