Azubi-Schläger erhält Bewährung

von Redaktion

Rosenheimer Jugendschöffengericht verhängt zwei Wochen Arrest als letzten Warnschuss

Prien Alkohol und Aggression führen ohne Selbstbeherrschung in Konflikte mit dem Gesetz. Das hat ein 22-jähriger Azubi lernen müssen, ansonsten wartet das Gefängnis. Einen Akt der Selbstjustiz vollzog der werdende Fachinformatiker, als er am Donnerstag, 23. Oktober, gegen 21 Uhr in der Bahnhofsunterführung in Prien auf einen anderen jungen Mann traf, von dem er gehört hatte, dass dieser ein Mädchen mit LSD zum Sex gefügig habe machen wollen. Allein das Gerücht war für ihn Anlass, dem jungen Mann etliche Faustschläge an den Kopf zu versetzen. Schwerer wog der Vorwurf, er habe einen 41-jährigen Wohnungsnachbarn vor dessen Wohnungstür mit Faustschlägen und Tritten traktiert, sodass dieser einen Nasenbeinbruch, ein Monokelhämatom und weitere blaue Flecken am Körper davontrug. Im Grunde war der junge Mann geständig, konnte sich lediglich an die Tritte gegen den Wohnungsnachbarn nicht erinnern. Beide Male stand er unter erheblichem Alkoholeinfluss. Dies, so die Vertreterin der Jugendgerichtshilfe, sei wohl generell das Problem des Angeklagten. Sie empfahl, gegen ihn nach Jugendstrafrecht die Schuld festzustellen, die Strafe aber nach Paragraf 27 des Jugendstrafrechts erneut zur Bewährung auszusetzen und ihm Bewährungsauflagen aufzuerlegen.

Mit dem Tatopfer im Fall seiner Selbstjustiz hatte er sich nach eigenen Angaben ausgesprochen und ausgesöhnt. Dass dieser kein großes Strafverfolgungsinteresse hatte, zeigte sich darin, dass er trotz Vorladung als Zeuge nicht erschien. Anders der Wohnungsnachbar. Allerdings räumte dieser ein, dass er nach einem nächtlichen Wortgefecht – es war gegen 0.30 Uhr – selber angetrunken den Angeklagten aufgefordert hatte: „Wenn´st was möchtest, komm doch rauf.“ Kaum aus der Tür getreten, sei er jedoch von diesem mit Faustschlägen attackiert und am Boden liegend auch getreten worden. Weil das Tatopfer erklärte, es seien zwei Täter gewesen, die auf ihn eingeschlagen hätten, der Angeklagte dies aber verneinte, wies das Gericht einen Ermittler der Kriminalpolizei an, diesen Angaben nachzugehen und eine Woche später in einem weiteren Verhandlungstag darüber zu berichten. Hätten nämlich zwei Täter gehandelt, würde es sich um eine gefährliche Körperverletzung handeln, die härter bestraft werden müsste.

In der darauffolgenden Woche berichtete der Beamte, dass ein weiterer Täter nicht ermittelt werden konnte und der Angeklagte als Einzeltäter zu gelten habe. Tatsächlich war der Priener bereits mehrfach vorbestraft und hatte die Arbeitsauflagen aus dem vorhergehenden Urteil noch nicht angetreten. Zwar erkannte die Staatsanwältin sein Geständnis und die alkoholbedingte Enthemmung an, beklagte aber die hohe Rückfallgeschwindigkeit nach dem letzten Urteil und die Tatsache, dass die damals verhängten gemeinnützigen Arbeiten bis heute nicht abgeleistet worden seien. Sie beantragte, der Vertreterin der Jugendgerichtshilfe folgend, Paragraf 27 des Jugendstrafrechts anzuwenden. Demnach forderte sie Arbeitsauflagen, Beratungsgespräche gegen den Alkoholmissbrauch sowie die Betreuung durch einen Bewährungshelfer. Damit der Angeklagte nicht auf die Idee käme, es handle sich um einen Freispruch zweiter Klasse, müsse zudem ein Warnschussarrest von drei Wochen verhängt werden.

Verteidiger Rechtsanwalt Hans Sachse stimmte der Staatsanwältin im Wesentlichen zu, hielt jedoch einen Warnschussarrest von einer Woche für ausreichend. Das Rosenheimer Jugendschöffengericht unter dem Vorsitz von Richter Hans-Peter Kuchenbaur verurteilte den Angeklagten wegen vorsätzlicher Körperverletzung in zwei Fällen und setzte die Strafe zur Bewährung aus. Gemeinnützige Arbeit, Beratungsgespräche wegen seines Alkoholmissbrauchs, die Betreuung durch einen Bewährungshelfer sowie ein zweiwöchiger Warnschussarrest sollen auf den Verurteilten erzieherisch einwirken. „Wenn Sie nach zwei Wochen im Arrest nichts begriffen hätten, würden das drei Wochen Arrest auch nicht besser machen“, so der Richter. au

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