Region – Gewinner eines Glücksspiels sind immer dessen Veranstalter. Nicht selten kommen Menschen, die der Spielsucht verfallen sind, geradezu zwangsläufig in finanzielle Probleme. Umso problematischer wird es, wenn die Personen leichten Zugriff auf fremdes Geld haben.
Firmengelder
veruntreut
Das musste auch der Manager eines Restaurants und Hotels im Chiemgau feststellen. Er bezahlte ihm anvertraute Beträge viermal nicht auf das Firmenkonto, sondern verwendete sie zur Deckung seiner Spielschulden. Über 20.000 Euro hatte er damit, wie es im Juristendeutsch heißt, veruntreut.
Dann zog er jedoch die Reißleine und begab sich – noch bevor die Unterschlagungen entdeckt wurden – zum Zwecke des Entzugs in das Innsalzach-Klinikum nach Wasserburg und anschließend zu einer Langzeittherapie. Zwangsläufig wurde er bei Entdeckung der Fehlbeträge fristlos entlassen. Ausstehendes Gehalt wurde in einem Vergleich teilweise mit den Fehlbeträgen verrechnet. Darüber hinaus bot er der betrogenen Firma den Ausgleich des noch ausstehenden Betrages in Ratenzahlungen von monatlich 300 Euro an. Und noch bevor diese reagierte, hatte er bis zu seiner Verhandlung vor dem Rosenheimer Amtsgericht bereits 1.200 Euro zurückbezahlt. Des Weiteren führt er die begonnene Entzugstherapie fort und schult um zu einem Beruf, in dem er keinerlei beruflichen Kontakt mit Firmengeldern hat.
Der Vorsitzende Richter Hans-Peter Kuchenbaur nahm das positive Verhalten nach der Tat wohlwollend zur Kenntnis, wenn er auch die Höhe des Schadens und die Gewerbsmäßigkeit erschwerend registrierte. Die Vertreterin der Staatsanwaltschaft monierte, dass es bereits etliche Vorstrafen zu beklagen gibt, wenn es sich dabei auch nur jeweils um Geldstrafen gehandelt hatte. Angesichts der Schadenshöhe und der unbestreitbaren Gewerbsmäßigkeit sei eine Geldstrafe keinesfalls mehr angemessen. Sie beantragte eine Haftstrafe von 21 Monaten, die jedoch angesichts des Geständnisses und weil es sich um eine erstmalige Haftstrafe handle, zur Bewährung ausgesetzt werden könne.
Die Verteidigerin, Rechtsanwältin Dinah Busse, unterstrich neben dem Geständnis und der erkennbaren Einsicht und Reue, der Bereitschaft sowie der bereits teilweise erfolgten Rückzahlung, dass die Straftaten einer Suchterkrankung geschuldet seien, die ihr Mandant erfolgreich zu bekämpfen versucht. Sie stellte in den Raum, ob nicht eine Geldstrafe hinreichend sei. Allenfalls eine zehnmonatige Haftstrafe angemessen sei, die man zur Bewährung auszusetzen habe.
Bewährungsstrafe
und gemeinnützige Arbeit
Richter Kuchenbaur anerkannte durchaus die Bemühungen des Angeklagten im Nachgang, musste aber Schadenshöhe, Gewerbsmäßigkeit und Vorstrafenregister in die Würdigung des Urteils einbeziehen. Zwölf Monate Haft, die zur Bewährung ausgesetzt werde, so lautete sein Urteil. Dabei zog er alle für und gegen den Angeklagten sprechenden Argumente in Betracht.
Zusätzlich erteilte er ihm eine gemeinnützige Arbeitsauflage. Daneben hat er selbstverständlich die Wiedergutmachungszahlungen zu leisten. Ansonsten würde zwangsläufig die „Wertersatz-Regelung“ greifen, wobei ihm der Staat die unrechtmäßig erlangten Gelder abfordern würde.