Bernau – In der jüngsten Gemeinderatssitzung hat Bürgermeisterin Irene Biebl-Daiber (CSU) das Gremium darüber informiert, dass laut Landratsamt der Bauantrag zur Errichtung eines Agri-Photovoltaikparks mit Batteriespeicher in der vorliegenden Weise nicht genehmigungsfähig sei. Laut Schreiben der Behörde fehle ein räumlich-funktionaler Zusammenhang mit der Hofstelle gemäß Paragraf 35 Absatz 1 Nummer 9a des Baugesetzbuchs (BauGB).
In besagtem Artikel steht, dass ein solches Vorhaben zulässig sei, wenn es der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des Paragrafen 48 Absatz 1 Satz e1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) dient, unter der Voraussetzung, dass das Vorhaben in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 (land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnehmend) oder nach Nummer 2 (Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung) steht. Laut Landratsamt ergebe sich hier aber eine trennende Wirkung zur Hofstelle durch die Autobahn. Dies bedeute, so die Bernauer Rathauschefin weiter, dass man umplanen müsse, um bauplanungsrechtlich das Vorhaben nach Paragraf 35 Absatz 1 Nummer 8 b) aa) BauGB beurteilen zu können. In jenem Paragrafen steht, dass ein Vorhaben nur dann zulässig ist, „wenn es der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient auf einer Fläche längs von Autobahnen in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn.“ Im November vergangenen Jahres hatte der damalige Bernauer Gemeinderat für einen Bauantrag zur Errichtung einer Agri-Photovoltaik-Anlage im Bernauer Moos neben der A8 Richtung München gestimmt.
Damals hatte es geheißen, dass ein solches Vorhaben gemäß Artikel 57 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) nicht verfahrensfrei, aber gemäß Paragraf 35 Absatz 1 Nummer 9 BauGB privilegiert zulässig sei. elk