Bad Aibling – Nein zu Flachdächern an der Straßenseite. Nein zu Pultdächern an der Fassadenfront. Diese Formen sollen nur an rückwärtigen, nicht einsehbaren Nebengebäuden im Stadtzentrum zugelassen werden. Darauf einigte sich der Hauptausschuss in jüngster Sitzung und will damit eine Lücke im Falle von Sonderbauten in der Aiblinger Gestaltungssatzung schließen. Auslöser für die neuerliche Debatte war – wie berichtet – der Architektenwettbewerb rund um das sogenannte Lichtspielhaus. Anregungen aus den Reihen des Stadtrates sollen zu einer Änderung der Gestaltungssatzung führen. Hintergrund: Flach- und Pultdächer sollen im historischen Zentrumsbereich verhindert werden. Denn in der aktuell gültigen Version der Satzung gibt es eine Ausnahmeregel für Sonderbauten, die der Kommune zum „Verhängnis“ hätte werden können. Die Gestaltungssatzung in ihrer aktuell gültigen Form besagt folgendes: „Die Dächer der Hauptgebäude sind als geneigte Dächer auszubilden. Flachdächer sind unzulässig, ausgenommen bei Sonderbauten im Sinne des Artikels 2 Absatz 4 der bayerischen Bauordnung. Und hier liegt die Krux“, betonte Architektin Sandra Urbaniak (Architekten und Stadtplaner Germering Daniel Abbenseth). Sie war eigens angereist, um den Ausschussmitgliedern sowie den zusätzlich geladenen Stadträten alles rund um das Thema „Dächer“ zu erläutern. Denn bei den Sonderbauten würden unter anderem in folgenden Fällen Flachdächer erlaubt sein: „Beispielsweise bei Hochhäusern mit mehr als 22 Metern sowie bei Gebäuden mit Gewerbeflächen ab 1600 Quadratmetern sowie Verkaufsflächen größer als 800 Quadratmeter beziehungsweise bei Büro- und Verwaltungsflächen über 400 Quadratmetern“, schlüsselte Sandra Urbaniak auf. Gleiches gelte bei Gaststätten mit über 40 Sitzplätzen. Doch diese Werte seien rasch erreicht und somit die Satzung der Stadt und die Wünsche der Stadträte quasi ausgehebelt. „Sie hatten dabei eigentlich wahrscheinlich mit dieser Formulierungen Krankenhäuser und ihr Rathaus im Sinn“, mutmaßte die Architektin die Entstehung dieses Paragraphen-Schlupflochs. Anhand von historischen Bildern aus dem Aiblinger Stadtzentrum ging Sandra Urbaniak auf die Entwicklungen der vergangenen Jahre, Ausreißer und einheitliche Züge ein. Viele der Dachformen hätten sich dabei aus den eher länglich zugeschnitten Parzellen ergeben, wohingegen es im Kern oft quadratische Grundstücke geben würde. Das verbindende Element dabei sei das geneigte Dach. Sie hielt deshalb ein Plädoyer für diese Variante, das sie nicht nur Satteldächer zulasse, „weil das nicht dem historischen Vorbild entspricht“, sondern auch technisch nicht immer machbar sei. Richard Lechner (SPD) erinnerte daran, dass man Flachdächer zunächst in der Satzung generell ausgeschlossen hatte und sich dann auf die Sonderbauten Regelung eingelassen hatte: „Keiner wusste aber, was sich genau hinter dem Artikel 2 Absatz 4 der bayerischen Bauordnung verbirgt und dass dieser 20 Ausnahmen beinhaltet“, so Lechner. Der SPD-Rat erinnerte zudem daran, dass bereits in der Stadtbildanalyse von 1987, erstellt von Städteplaner Eberhard von Angerer, explizit darauf hingewiesen hätte, dass die bestehende Dachlandschaft bewahrt werden solle und Flachdächer eine Störung darstellen würden. Rosemarie Matheis (ÜWG) begrüßte den Vorstoß des Bauausschuss auf Abänderung der Gestaltungssatzung und bat wie auch Markus Stigloher (CSU) um Beispiele einer Dachneigung von sechs Grad. Diese Marke wurde – einhellig vom Hauptausschuss – nun dem Stadtrat empfohlen. Florian Weber (BP) erinnerte daran, dass er hinsichtlich der Dachformen oft auf verlorenem Posten in der Vergangenheit gekämpft habe. Er wollte sich in die Gradangaben noch einarbeiten und sah überdies Pultdächer neben Flachdächern als problematisch. Letztlich einigte sich das Gremium – angeleitet von Sandra Urbaniak – und mit Bezug auf das historisch gewachsene Stadtbild zu folgener Beschlussformulierung: „Zum Schutz des Stadtbildes in dem Spannungsfeld zwischen Traditionserhalt und Aufgeschlossenheit für Neues hat Bad Aibling 2016 eine Gestaltungssatzung für den historischen Innenstadtbereich aufgestellt, deren Regelungen zur Dach- und Fassadengestaltung durch die Teilnehmer am Architektenwettbewerb beachtet werden sollen. Von der Gestaltungssatzung abweichende Vorschläge können gemacht werden, sofern sie eine Aufwertung für das Stadtbild bedeuten.“ Die Architektin betonte aber, dass es unerlässlich sei, die angestrebte Änderung auch in den Architektenwettbewerb fürs Lichtspielhaus einfließen zu lassen und mit einem entsprechenden Hinweis auf die bevorstehende Änderung der Gestaltungssatzung zu versehen. „Sonst würden sie die Teilnehmer ins offene Messer laufen lassen“, so die Architektin. Dies soll nun auch geschehen. So ist darin der Hinweis enthalten, dass abweichend von der noch gültigen Gestaltungssatzung gelte. „Die Dächer sind als geneigte Dächer mit mindestens sechs Grad Neigung auszubilden. Flachdächer sind unzulässig, auch für Sonderbauten im Sinne des Artikels 2, Absatz 4 in der bayerischen Bauordnung.“