Zum Leserbrief von Toni Huber „Eid auf Tapferkeit nicht leistbar“:
Eine kurze Klarstellung: Kein Wehrpflichtiger musste bei seinem Dienstantritt einen „Eid“ leisten. Einen solchen leisten die freiwillig als Zeit- oder Berufssoldaten in die Bundeswehr Eintretenden. Für die Wehrpflichtigen gab es das „Feierliche Gelöbnis“. Beginnend nicht mit den Worten „Ich schwöre“, sondern eben mit „Ich gelobe“. Wer das Gelöbnis verweigerte (mir ist in 35 Dienstjahren in der Gebirgstruppe keiner untergekommen), wurde zwar nicht befördert, hatte aber sonst keine Nachteile.
Hans Daxer
Marquartstein
In den Gedanken und Darlegungen von Herrn Huber zum Eid sind einige Ungenauigkeiten, vielleicht aber auch nur Erinnerungslücken, sie führen jedoch zu einer Schieflage der Problematik. Richtig ist, und das ist die allgemeine Rechtsauffassung in unserer Demokratie, der Eid ist eine freiwillige Leistung – er kann nicht erzwungen werden. Dass Herr Huber, als Wehrpflichtiger einen „Eid ableisten musste“ ist schlichtweg falsch.
Dem Wehrpflichtigen kann kein Eid abverlangt werden, da er seinen Dienst nicht freiwillig leistet – er legt ein „feierliches Gelöbnis“ ab. Die Zeit- und Berufssoldaten hingegen, die freiwillig ihren Dienst tun, leisten einen Eid. Vor Eid und feierlichem Gelöbnis wird den Rekruten in einem verpflichtenden Unterricht diese Problematik eingehend beleuchtet – dieser Unterricht ist „Chefsache“, das heißt, er muss vom Disziplinarvorgesetzten gehalten werden. Als Kompaniechef in der Bundeswehr legte ich stets sehr großen Wert auf diesen Unterricht und die Belehrung meiner Soldaten. Ob meine Worte beziehungsweise die meiner Offizierskameraden immer auf fruchtbaren Boden gefallen sind, ist kaum zu beantworten.
Ob diese „feierlichen Versprechen“ – gleichviel ob Eid oder Gelöbnis, ob in zivil oder in Uniform – in die Zukunft wirken, ist sicher schwer zu sagen. Möglicherweise aber beeinflussen sie das Handeln des Einzelnen im konkreten Fall doch ganz erheblich. Eine Verbindung zu einem Meineid ist völlig absurd. Die angesprochenen Zweifel sind aber allgemeiner Art: Wer kann schon sagen, ob ein Beamter, der seinen Diensteid freiwillig leistet, auch seine Dienstpflichten immer gewissenhaft erfüllen wird oder vielleicht doch verletzt, weil es im konkreten Fall für ihn bequemer ist? Der Dienstherr (der Staat) ist gut beraten, an Eid und Feierlichem Gelöbnis festzuhalten – er muss sich auf „seine Staatsdiener“ verlassen können. Er muss sicher sein, dass sie nicht schon „im Wind“ ihre Dienstpflichten verletzen und eigenen Interessen folgen.
Gerhard Ritthammer
Rosenheim