Zu „Wenn der Lebensgefährte zum Fremden wird“ (Wirtschaftsteil):
Als erbrechtlich tätiger Anwalt freue ich mich sehr, dass Sie dem so wichtigen Thema der erbrechtlichen Folgen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft in Ihrer Zeitung so viel Raum gewidmet haben. Die Probleme wurden sehr ausführlich dargestellt. Das hat sicher viele Leser, die in nichtehelicher Lebensgemeinschaft leben, erschreckt und regt hoffentlich zum Nachdenken an, zumindest insoweit, dass ein Testament erstellt werden muss. Auf einen Aspekt, der bei dem gewählten Beispielsfall nicht angesprochen wurde, möchte ich jedoch hinweisen: Hier hatte das unverheiratete Paar zwei Söhne. Dies mildert zumindest die erbrechtlichen Folgen für den überlebenden Teil der Beziehung. In diesem Fall werden bei gesetzlicher Erbfolge die gemeinsamen Kinder erben. Der überlebende Ehegatte bekommt somit die eigenen Kinder als Erben „vor die Nase“. Das sollte in „normalen Familienverhältnissen“ die weitere Abwicklung des Nachlasses erleichtern. An der Erbschaftssteuer ändert das allerdings nichts! Diese bleibt hinsichtlich des Freibetrages von nur 20000 Euro und der Steuerklasse 3 erhalten. Bei der aktuellen Rechtslage hilft nur eins: heiraten!
Udo Kesselgruber
Waldkraiburg