Auf die Umsetzung kommt es an

von Redaktion

Zum Leserbrief „Für eine Beweislastumkehr auf europäischer Ebene“ (Leserbriefseiten):

Im Verbrechensbereich der organisierten Kriminalität hat die Polizei die Befugnis, offensichtlich inkriminierte bewegliche Sachen im Rahmen der Beweislastumkehr im Vorfeld des Strafverfahrens zu beschlagnahmen. Diese Maßnahmen der Vermögensabschöpfung sind im Paragrafen 443 Strafprozessordnung geregelt und werden in Bayern von speziellen Kommissariaten in den Präsidien koordiniert und im Verfahren eingereicht. Unser Dank gilt hier besonders dem Leitenden Kriminaldirektor a.D. Dr. Hans Podolsky, LKA Baden-Württemberg, der hierzu einige Seminare mit der Ausarbeitung unterschiedlicher Beispiele abhielt. Die Befugnisse sind vorhanden, man muss sie nur verstärkt und mutig umsetzen.

Hans Sandner

Ampfing

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