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Bruder muss Miete abführen

von Redaktion

Nach Ihren Hinweisen gehe ich davon aus, dass die Villa nebst Anbau noch im Eigentum Ihrer Mutter steht. Reichen die Einkünfte Ihrer Mutter aus Rente und Vermietung nicht aus, um die Pflegekosten zu decken, so haften die Abkömmlinge auf Unterhaltszahlung, aber erst dann, wenn das eigene Vermögen der Mutter verbraucht ist. Bevor die Substanz des Vermögens angegriffen wird, ist zunächst auf den Vermögens-Ertrag zuzugreifen, und zwar nicht nur auf den tatsächlich erzielten, sondern den erzielbaren Ertrag. In Ihrem Fall liegt es, wie Sie zutreffend herausstreichen, auf der Hand, von Ihrem Bruder für die Nutzung des Anbaus Miete einzufordern. Dies sollte sich unschwer realisieren lassen, da eine unentgeltliche Nutzungsüberlassung (Leihe) mit sofortiger Wirkung gekündigt werden kann. Dies gilt auch dann, wenn Ihr Bruder gleichzeitig als Bevollmächtigter Ihrer Mutter handelt. Unterlässt er es, im Namen der Mutter von sich selbst eine adäquate Mietzinszahlung einzufordern, missbraucht er die ihm erteilte Vollmacht. Soweit die Mutter – etwa wegen Altersdemenz – die Vollmacht nicht mehr widerrufen kann, müsste dem Agieren Ihres Bruders, der offensichtlich auf seinen eigenen Vorteil bedacht ist, durch Bestellung eines rechtlichen Betreuers entgegengewirkt werden.

Am langen Ende gibt es unter gewissen – in §§ 2050, 2052 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) genannten – Voraussetzungen durchaus die Möglichkeit, dass Sie eine erbrechtliche Besserstellung dafür erhalten, dass Ihr Bruder lebzeitig einseitig begünstigt wurde (nach Angabe hat er sich 400 000 Euro Miete erspart). Dies geschieht vereinfacht gesagt in der Weise, dass sich die Zuteilungsmasse aus dem mütterlichen Erbe für Sie und Ihre Schwester erhöht. Die Frage wird allerdings erst im Todesfall Ihrer Mutter zu klären sein. Sie sollten angesichts der sehr diffizilen rechtlichen Problematik dann anwaltliche Hilfe einholen.

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