Erlaubnis einholen: Zunächst sollte man eine Erlaubnis des Vermieters für die tageweise Vermietung an wechselnde Gäste einholen. Die normale Untermieterlaubnis reicht nicht aus.
Bei der Stadt erkundigen: Das Weitervermieten der Wohnung kann unzulässig sein, wenn im Ort, in dem man wohnt, ein Zweckentfremdungsverbot gilt. Die Regelungen sind je nach Wohnort sehr unterschiedlich. Es kommt auf den genauen Wortlaut der lokalen Verordnung an. Man sollte sich vorab erkundigen.
In München etwa ist das Vermieten ganzer Wohnungen sechs Wochen im Jahr (ab Januar 2018 acht Wochen lang) erlaubt, Teile unter 50 Prozent können immer vermietet werden.
Zimmer vermieten: Man fällt als privater Vermieter meist nicht unter das Zweckentfremdungsverbot, wenn man nur einzelne Zimmer vermietet und mehr als 50 Prozent der Wohnfläche weiterhin selbst bewohnt.
Einnahmen versteuern: Man darf bis zu 520 Euro Miete im Jahr einnehmen, ohne diese in der Steuererklärung angeben zu müssen. Höhere Einnahmen gehören komplett in die Anlage V. Ob man dann Steuern zahlen muss, hängt von der individuellen Situation ab.