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Sondernutzungsrecht am Garten

von Redaktion

Steht einem Wohnungseigentümer ein Sondernutzungsrecht an einer Gartenfläche zu, bedeutet dies nicht, dass er Eigentümer des betreffenden Gartens wird und mit diesem tun und lassen kann, was er möchte. Zwar werden mit Begründung eines Sondernutzungsrechts die übrigen Eigentümer vom Mitgebrauch der Fläche ausgeschlossen. Dennoch bleibt sie Teil des gemeinschaftlichen Eigentums und unterliegt grundsätzlich weiterhin der ordnungsgemäßen Verwaltung durch die Eigentümergemeinschaft. Wie weit die Rechte des Sondernutzungsberechtigten gehen, ist oftmals in der Teilungserklärung oder der Gemeinschaftsordnung normiert. Hier mag eine Regelung zu finden sein, inwieweit der Sondernutzungsberechtigte selbst die Entscheidung über die konkrete gärtnerische Nutzung treffen darf und ob er auch zur Instandhaltung verpflichtet ist. Ist Letzteres nicht der Fall, kann die Eigentümerversammlung zu Fragen wie dem Zuschnitt von Pflanzen oder gegebenenfalls auch der Entfernung einzelner Gewächse durch Mehrheitsbeschluss entscheiden. Doch selbst wenn der Sondernutzungsberechtigte in der gärtnerischen Gestaltung nach der Regelung in der Teilungserklärung weitgehend frei sein sollte, bedeutet dies nicht, dass Beeinträchtigungen von Gemeinschaftseigentum, wie die Überwucherung der Lüftungsschächte für die Tiefgarage oder von Sondereigentum, wie die Verdunkelung von Wohnräumen, geduldet werden müssen. Das Recht eines Sondernutzungsberechtigten unterliegt aus dem Gesichtspunkt des Gemeinschaftsverhältnisses der Wohnungseigentümer gewissen Schranken. Je nach Konstellation können die übrigen Eigentümer den betreffenden Sondernutzungsberechtigten also entweder zu einem Zuschnitt oder einer Entfernung von Pflanzen notfalls gerichtlich zwingen oder ihn verpflichten, dass er entsprechende Maßnahmen der Gemeinschaft duldet.

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