Eine Rufbereitschaft von Beamten gilt nur teilweise als Arbeitszeit. Das geht aus einem Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt (Az.: 1 K 1117/16. NW) hervor, auf das der Bund-Verlag hinweist. Entscheidend ist demnach, ob Mitarbeiter während der Bereitschaftszeit am Arbeitsort sein müssen. Ist das n
Dieser Artikel (ID: 304601) ist am 30.08.2017 in folgenden Ausgaben erschienen: Mühldorfer Anzeiger (Seite 37), Wasserburger Zeitung (Seite 37), Mangfall-Bote (Seite 37), Chiemgau-Zeitung (Seite 37), Oberbayerisches Volksblatt (Seite 37), Waldkraiburger Nachrichten (Seite 37), Neumarkter Anzeiger (Seite 37).