Wie Sie richtig schreiben, sind Sie eine Beteiligung eingegangen. Der Fonds kauft amerikanische Lebensversicherungen auf und führt diese weiter. Wenn die versicherte Person verstirbt, erhält der Fonds die Versicherungsleistung. Am Zweitmarkt wird der Fonds mit um die zehn Prozent gehandelt, was ja fast einem Totalverlust entspricht. Der Handel mit geschlossenen Fonds (Beteiligungen) ist nicht mit dem Handel von offenen Investmentfonds vergleichbar – Beteiligungen sind kaum liquide. Verkauft wurden diese Fonds unter dem Deckmantel, man tue den todkranken Menschen etwas Gutes, sie bekämen ihr Geld sofort und könnten noch etwas Schönes damit machen. Am Ende ist es eine Wette auf ein kurzes Leben. In der Vergangenheit hat sich gezeigt, dass die ärztlichen Gutachten unzutreffend waren, die Menschen lebten zu lange, der Fonds muss also zu lange Beiträge überweisen. Über diese und weitere Risiken (wie Währungsschwankungen und in diesem Fall auch das sogenannte Langlebigkeitsrisiko) klärt der Prospekt auf. Auch ein Totalverlustrisiko besitzen unternehmerische Beteiligungen immer.
In der Praxis passierte es häufiger, dass Kunden darüber nicht aufgeklärt wurden. Die Frage ist, ob dies bei Ihnen tatsächlich der Fall war und wenn ja, ob Sie das beweisen können. Beratungsprotokolle sollten darüber Aufschluss geben. Ob sich in Ihrem Fall ein rechtliches Vorgehen lohnt, sollten Sie abwägen. Eine Erstberatung bei einem auf Kapitalanlagerecht spezialisierten Anwalt hat überschaubare Kosten. Aber Vorsicht: Einige Anwaltskanzleien, die sich initiativ an Anleger wenden, sind in Verruf geraten – hier gibt es einige „schwarze Schafe“. Sie stellen die Erfolgsaussichten zu positiv dar.