Bei einem Flug mit Zwischenstopp oder einer Umsteigeverbindung fallen mögliche Fluggastentschädigungen nicht höher aus als bei einem Direktflug. Beides ist gleich zu behandeln, maßgeblich ist die Luftlinienentfernung zwischen Start und Ziel, stellte am Donnerstag der Europäische Gerichtshof (EuGH) k
Dieser Artikel (ID: 82672) ist am 08.09.2017 in folgenden Ausgaben erschienen: Mühldorfer Anzeiger (Seite 29), Wasserburger Zeitung (Seite 29), Mangfall-Bote (Seite 29), Chiemgau-Zeitung (Seite 29), Oberbayerisches Volksblatt (Seite 29), Waldkraiburger Nachrichten (Seite 29), Neumarkter Anzeiger (Seite 29).