Karoline K.: „Ich bin US-Bürgerin und mein Mann verstarb 2012 in USA. Dort habe ich drei Stiefkinder, die ich nach den testamentarischen Wünschen meines Mannes großzügig ausbezahlt habe. Jetzt bin ich nach Deutschland zurückgekehrt, wo ich eine leibliche Tochter und ein Enkelkind habe. Ich bin in Sorge. Wenn ich sterbe, haben dann die Stiefkinder in den USA noch einmal einen Erbanspruch? Wir haben in den USA alles ohne Anwalt geregelt, was dort kein Problem ist. Muss ich das in meinem Testament erwähnen?“
Welches Recht gilt bei Erbfällen mit grenzüberschneidenden Anknüpfungspunkten? Sie sind US-Amerikanerin und leben in Deutschland. Gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland, weil Sie hier leben – oder das Ihres amerikanischen Bundesstaates, weil Sie die amerikanische Staatsangehörigkeit haben? Stellen Sie sich vor, Sie hätten noch ein Grundstück in Spanien und ein Konto in Österreich? Gelten dann zusätzlich die Gesetze dieser Länder? Oder geht das Recht eines Staates den Vorschriften der anderen Länder vor?
Genau diese Kollisionsfragen beantwortet – Europa sei Dank – die neue Europäische Erbrechts-Verordnung. Sie gilt für alle Todesfälle ab dem 17. August 2015. Danach spielt die Staatsbürgerschaft keine wesentliche Rolle mehr. Vielmehr ist für die Frage, welches Recht vorrangig für Ihren Erbfall gelten wird, der letzte „gewöhnliche Aufenthaltsort“ des Verstorbenen maßgebend. Da Sie nun in Deutschland leben, werden Sie also nach deutschem Erbrecht beerbt. Diese europäische Kollisionsregelung gilt auch im Verhältnis zu EU-Dritt-Staaten wie den USA.
Stiefkinder sind nach deutschem Recht nicht erbberechtigt, sie sind mit Ihnen ja nicht verwandt. Daher besteht keine Gefahr, dass Ihre Stiefkinder nach Ihrem Tod Erbschafts- oder Pflichtteilsansprüche geltend machen könnten.
Ein Restrisiko könnte allenfalls darin liegen, wenn Sie mit Ihrem verstorbenen Mann ein „gemeinschaftliches Testament“ verfasst haben, was im Gegensatz zu vielen anderen Staaten auch in den USA zulässig ist („joint will“). Aus einem solchen könnte sich, wenn die Stiefkinder als Schlusserben aufgeführt sind, eine Bindung ergeben.