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Antenne ist Gemeinschaftseigentum

von Redaktion

Ich gehe davon aus, dass es sich bei der beschriebenen Anlage um eine Wohnungseigentümergemeinschaft handelt. Bei der ursprünglich von allen Eigentümern genutzten Antenne handelt es sich um Gemeinschaftseigentum. Soweit in der Teilungserklärung oder der Gemeinschaftsordnung der Wohnungseigentümergemeinschaft keine abweichende Regelung besteht, ist zur Frage der Lasten und Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums auf das Wohnungseigentumsgesetz zurückzugreifen. Dieses bestimmt, dass alle Wohnungseigentümer entsprechend ihrem Miteigentumsanteil an den Kosten zu beteiligen sind. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die entsprechende Anlage, hier also die Antenne, von dem jeweiligen zur Zahlung verpflichteten Eigentümer tatsächlich genutzt wird oder nicht. Allerdings ist es möglich, dass die Eigentümerversammlung mit Mehrheit einen Beschluss fasst, nach welchem die Betriebskosten der Antenne anders verteilt werden. Sollte sich bei einer derartigen Abstimmung also eine Mehrheit dafür finden, dass in der Zukunft nur noch die Eigentümer an den Betriebskosten der Antenne beteiligt werden, deren Wohnungen an diese auch noch angeschlossen sind, wäre auch ein derartiger Beschluss rechtmäßig. Zu beachten ist aber, dass eine solche Regelung nicht rückwirkend getroffen werden kann.

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