Für die Zugewinnberechnung wird das Vermögen, das Sie bei Heirat hatten und alles was Sie danach geerbt oder geschenkt bekommen haben (Anfangs- und privilegiertes Anfangsvermögen) verglichen mit dem Wert des Vermögens, das Sie bei Zustellung des Scheidungsantrags (Endvermögen) haben. Das Anfangsvermögen wird noch wertindexiert, um die Kaufkraft auszugleichen. Haben Sie 1969 geheiratet und war Ihr bebautes Grundstück damals 400 000 DM (= 200 000 Euro) wert und geht man davon aus, dass der Scheidungsantrag im Januar 2017 zugestellt wurde, dann ergibt sich ein Index von 108,1 / 30,599. Das bebaute Grundstück ist dann bei der Zugewinnberechnung mit 706 559 Euro zu bewerten. Wenn das Grundstück mit dem Neubau heute zum Beispiel 900 000 Euro wert ist, dann wäre der Zugewinn 193 441 Euro.
Sie müssen aber wissen, dass bei einer Zugewinnberechnung nicht jeder Vermögenswert gesondert betrachtet wird, sondern immer das gesamte Vermögen (Aktiva und Passiva) addiert und dann das Anfangs- und privilegierte Anfangsvermögen in Summe mit dem Endvermögen verglichen wird. Die Differenz ist der Zugewinn des jeweiligen Ehegatten. Negativen Zugewinn gibt es nicht. Wenn Sie zum Beispiel zwischen Heirat und Zustellung des Scheidungsantrags um 300 000 Euro reicher geworden sind und Ihre Frau um 100 000 Euro, dann ist die Differenz 200 000 Euro und Sie schulden 100 000 Euro Zugewinnausgleich.