Typischerweise werden Sondernutzungsrechte an Gartenflächen oder Stellplätzen eingeräumt. Ihrer Schilderung entnehme ich, dass in Ihrem Fall ein Sondernutzungsrecht am Gartenanteil und am Zugangsweg zum Hauseingang der jeweiligen Haushälften besteht. Da es sich bei den Sondernutzungsflächen um Gemeinschaftseigentum handelt, müssen sich grundsätzlich alle Wohnungseigentümer an den Kosten für die Instandsetzung des Weges beteiligen. Weil dies oft als ungerecht angesehen wird, sehen viele Gemeinschaftsordnungen/Teilungserklärungen abweichende Kostentragungsregelungen vor, um eine Übereinstimmung von Nutzungsbefugnis und Kostentragungspflicht herzustellen. Ich gehe davon aus, dass Ihre Teilungserklärung eine eindeutige und bestimmte Regelung enthält, die auch die Kosten der Instandhaltung den Sondernutzungsberechtigten auferlegt. In diesem Fall ist die Ansicht der Hausverwaltung rechtens und die Sondernutzungsberechtigten sind in diesem Fall auch zur Übernahme der Kosten für die Instandsetzung des Weges verpflichtet. Die Verkehrssicherungspflicht obliegt in erster Linie den Sondernutzungsberechtigten. Die Wohnungseigentümer müssen lediglich überwachen, dass die Sondernutzungsberechtigten ihrer Verkehrssicherungspflicht ordnungsgemäß nachkommen.