Der Trend geht zum Zweitjob: Zunehmend mehr Arbeitnehmer bessern ihr Einkommen mit einem Nebenjob auf. Seit 2003 ist die Zahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten mit Nebenjob kontinuierlich gestiegen – und zwar von 1,245 auf zuletzt 2,847 Millionen. Überwiegend haben die Betroffenen heute als Zweitjob einen Minijob. Doch immerhin rund 280 000 Arbeitnehmer hatten nach den zuletzt vorliegenden Daten vom Juni 2016 mehrere sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen. Was müssen Betroffene beachten?
Verbot zählt nicht
Niemand sollte sich von einem Nebenjob-Verbot im Arbeitsvertrag beeindrucken lassen. Firmen dürfen Zweitjobs nicht generell verbieten. Steht ein solches Verbot im Arbeitsvertrag, so ist die Regelung unwirksam. Wichtig ist jedoch: Der Nebenjob darf die Interessen des Hauptarbeitgebers nicht verletzen. Anheuern bei der Konkurrenz des Chefs – das geht nicht. Auch nebenher die Kunden des Chefs zu „bedienen“, ist ein absolutes „No go“. So wurde ein Rohrleitungsmonteur, der in seiner Freizeit auf eigene Rechnung einer Kundin seines Chefs neue Abflussrohre montiert hatte, fristlos entlassen. Zu Recht, wie das Landesarbeitsgericht Hessen befand (Az.: 16 Sa 593/12).
Tipp: Im Zweifelsfall sollten Arbeitnehmer ihren Arbeitgeber über einen beabsichtigten Nebenjob informieren.
Minijob
2,6 Millionen Beschäftigte üben derzeit nebenher einen Minijob aus. Neben einem sozialversicherten Hauptjob ist ein Minijob bei einem anderen Arbeitgeber erlaubt, aber nur ein einziger. Dort darf man bis zu 450 Euro pro Monat sozialabgaben- und steuerfrei kassieren. Lediglich 3,7 Prozent für die Rentenversicherung gehen hiervon ab – soweit die Rentenversicherungspflicht nicht abgewählt wird.
Kurze Beschäftigung
Drei Monate lang im Sommer – beispielsweise im Eiscafe jobben. Solche Jobs gehören in die Schublade „kurzfristige Beschäftigung“. Diese Beschäftigungen sind komplett sozialversicherungsfrei – auch für den Arbeitgeber. Die sozialversicherungsfreie Beschäftigungsdauer wurde bis Ende 2018 auf drei Monate oder 70 Arbeitstage ausgedehnt. Geregelt ist dies in Paragraf 115 des Sozialgesetzbuches IV. Die Drei-Monats-Grenze gilt, wenn die Beschäftigung an mindestens fünf Tagen in der Woche erfolgt. Bei weniger als fünf wöchentlichen Arbeitstagen gilt die Obergrenze von 70 Arbeitstagen. „In diesem Fall kann sich die Beschäftigung sogar auf bis zu zwölf Monate verteilen“, so Thomas Methler von der Minijob-Zentrale. Auf die Höhe des Verdienstes kommt es bei kurzfristigen Beschäftigungen nicht an.
Dreier-Pack
Neben ihrem Hauptjob können Arbeitnehmer sowohl eine kurzfristige Beschäftigung als auch einen Minijob bei anderen Arbeitgebern ausüben. Salopp gesagt: Minijob und kurzfristige Beschäftigung „beißen sich nicht“.
Zwei reguläre Jobs
Dauerhafte Nebenbeschäftigungen mit Einkünften über 450 Euro sind dagegen – wie der Hauptjob – sozialversicherungspflichtig. Dafür stehen den Doppeljobbern nicht nur für beide Jobs Rentenansprüche zu. Im Krankheitsfall erhalten sie nach dem Ende der sechswöchigen Lohnfortzahlung Krankengeld für beide Beschäftigungen.
Geht einer der Jobs verloren, so zahlen die Arbeitsagenturen dafür das sogenannte Teilarbeitslosengeld. Ein Arbeitnehmer mit Kind, der einen Zweitjob mit monatlichen Einkünften von 1000 Euro brutto verliert, hat etwa Anspruch auf 442,80 Euro Teilarbeitslosengeld – und das für bis zu sechs Monate.
Vollzeit statt Teilzeit
Statt woanders einen Zweitjob aufzunehmen, lässt sich manchmal auch die Arbeitszeit im Hauptjob verlängern – vor allem, wenn beim Arbeitgeber eine freie Vollzeitstelle zu besetzen ist. Dann muss ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer bei der Besetzung der Vollzeit-Stelle bevorzugt werden. Geregelt ist das in Paragraf 9 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes. Minijobber und andere Teilzeitler haben deshalb gute Karten, wenn sie sich bei ihrem Arbeitgeber auf eine frei werdende Vollzeitstelle bewerben.
Steuer
Egal welchen Nebenjob Verbraucher übernehmen: Dem Finanzamt müssen sie selbst keinerlei Mitteilung machen. Sie müssen lediglich dem Nebenjob-Arbeitgeber ihre Steueridentifikationsnummer geben. Den Rest übernimmt der Arbeitgeber.
Die Zweit-Beschäftigung wird – bei Einkünften über 450 Euro im Monat – nach Steuerklasse VI besteuert. Die Abzüge sind dabei zunächst hoch. Aber: Im Endeffekt wird Job 2 wie Job 1 besteuert. Die zu viel gezahlte Steuer wird im Folgejahr auf Antrag erstattet. Wer will, kann außerdem von vornherein seine steuerlichen Freibeträge, die ansonsten nur beim „Erstjob“ berücksichtigt werden, auf beide Jobs verteilen. Der Hinzurechnungsbetrag wird mit einem Lohnsteuerermäßigungsantrag beantragt.
Bei 450-Euro-Jobs gilt: Normalerweise wird der Mini-Job vom Arbeitgeber pauschal versteuert – und zwar mit einem Satz von zwei Prozent, bei einem vollen Mini-Job also monatlich mit 9,00 Euro. Diesen Betrag dürfen Arbeitgeber allerdings – anders als die Sozialversicherungsbeiträge – auf die Betroffenen abwälzen, was aber in der Praxis eher selten geschieht.
Weitere Informationen
Das sechsseitige Dossier zum Thema gibt es unter der Fax-Abrufnummer 09001/25 26 65 53 (1 Minute = 0,62 Euro) bis 13. Oktober. Das Fax-Gerät auf „Polling“ oder „Sendeabruf“ stellen, Fax-Service-Nummer wählen und Starttaste drücken. Kein Fax? Dann senden Sie einen mit 0,85 Euro frankierten Rückumschlag plus 1,45 Euro in Briefmarken unter dem Stichwort „Nebenjob“ an: Versandservice, Lerchenstraße 8, 86938 Schondorf