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Arbeitsunfall: Sekunden entscheiden

von Redaktion

von Maik Heitmann

Arbeitsunfälle sind nicht allein auf körperlich anstrengende Arbeiten beschränkt, sondern ereignen sich auch im Bereich und Umfeld des Büros – oder auf dem Weg dorthin. Ein Arbeitsunfall unterscheidet sich von einem Freizeitunfall insofern, dass hier ein bestimmter Versicherungsschutz greift. Während bei einem Sturz im Supermarkt die Krankenkasse für Behandlungskosten aufkommt, finanziert bei einem Arbeitsunfall die Berufsgenossenschaft die Leistungen, die der Verunfallte benötigt. In manchen Fällen ist allerdings nicht ganz klar, ob eine Berufsgenossenschaft leisten muss. Dann entscheiden Gerichte. Vier aktuelle Fälle:

Einkaufen auf dem Nachhauseweg

Dabei ging es zum einen um eine Arbeitnehmerin, die mittags im Betrieb keine Mahlzeit eingenommen hatte und auf dem Weg nach Hause bei einer Metzgerei kurz halt machte, um sich eine „Mahlzeit“ zu holen. Sie stellte das Päckchen auf den Beifahrersitz ihres Wagens, ging um diesen herum, stolperte auf dem Weg zur Fahrertür am Bordstein und brach sich die rechte Hand und den rechten Oberschenkel. Das Bundessozialgericht bestätigte die Ablehnung der Berufsgenossenschaft: Die Frau habe die „Unterbrechung des Arbeitsweges“ noch nicht beendet gehabt: Bei einer privaten Besorgung wie dieser habe der Rückweg nach Hause noch nicht wieder begonnen, weil die Fahrt noch nicht „fortgesetzt“ worden sei (BSG, B 2 U 11/16 R).

Zwischenstopp beim Bäcker

Im zweiten Fall ging es um den Weg zum Betrieb. Der Arbeitnehmer hielt seinen Wagen auf der gegenüberliegenden Straßenseite einer Bäckerei an und ging über die Straße, um dort Brötchen zu kaufen. Damit hatte er seinen versicherten Arbeitsweg unterbrochen. Er wandte sich aber schon nach wenigen Metern wieder um, weil er vor der Backstube eine Menschenschlange sah und nicht genug Zeit hatte, sich einzureihen. Damit war er nach wie vor nicht unfallversichert.

Deshalb brauchte auch die Berufsgenossenschaft nicht zu leisten, nachdem er im selben Augenblick von einem Auto angefahren wurde: Er habe seinen „versicherten Weg zur Arbeit“ noch nicht wieder aufgenommen gehabt, weil seine Fahrt zur Arbeitsstelle im Auto noch nicht wieder begonnen hatte (BSG, B 2 U 1/16 R).

Wie beginnt der Weg zur Arbeit?

Will ein Selbstständiger zu einem wichtigen Arbeitstermin und steht ihm der Weg durch die Wohnungstür nicht zur Verfügung, weil ihm der Schlüssel dazu abgebrochen ist, so ist er gesetzlich unfallversichert, wenn er durch das Fenster seiner Dachgeschosswohnung auf ein vorgelagertes Flachdach klettert, von dort ins Treppenhaus gelangen will, dabei abstürzt und sich ein Bein bricht.

Das Bundessozialgericht bejahte den Anspruch, weil der Versicherte „zum Unfallzeitpunkt den versicherten Weg erreicht hatte“. Und weil die Außentür des Wohnhauses nicht erreichbar war, konnte ausnahmsweise auch das Hinaussteigen aus einem Fenster „direkter und damit unmittelbarer Weg zum Ort der versicherten Tätigkeit“ sein. Es sei unerheblich, dass er keinen öffentlichen Verkehrsraum benutzte, solange der Weg objektiv geeignet war.

Auch die Tatsache, dass nach dem Sturz Kokain im Blut gefunden wurde, hat den Schutz nicht verfliegen lassen: Seine „Wegefähigkeit“ sei nicht beeinträchtigt gewesen (BSG, B 2 U 2/16 R).

Arbeitsunfall im Homeoffice

Wer als Selbstständiger innerhalb des eigenen Hauses einen (hier: Friseur-)Betrieb führt, der ist auch auf einem Weg innerhalb der häuslichen Umgebung bei einem Unfall gesetzlich versichert, wenn der zurückgelegt wurde, um Dienstliches zu erledigen.

Mit dieser Begründung erkannte das Bundessozialgericht den Unfall einer Friseurmeisterin als Arbeitsunfall an, die auf dem Weg in den Waschraum verunglückte, wo sie Geschäftswäsche abholen wollte. Dies habe „ein von außen beobachtbares Handeln an einem bestimmten Ort zu einer bestimmten Zeit dargestellt, das auf die Erfüllung des gesetzlichen Versicherungstatbestands als Unternehmerin gerichtet war“; denn das Waschen von Geschäftstextilien gehöre zu den Aufgaben, die im Interesse der Firma lägen (BSG, B 2 U 9/16 R).

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