Weist eine gekaufte Ware einen Mangel auf, können dem Verbraucher verschiedene Rechte zustehen. Zum einen die gesetzlich geregelten Gewährleistungsrechte, zum anderen Rechte aus einer gewährten Garantie. Die Gewährleistungsrechte können nicht einfach ausgeschlossen werden. Der Verkäufer muss in der Regel zwei Jahre für die Mangelfreiheit der Ware einstehen, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Übergabe. Tritt der Mangel erst nach über zwei Jahren auf, kann er sich darauf berufen, dass die Mängelansprüche verjährt sind. Anders sieht es bei der Garantie aus. Sie ist eine freiwillige Leistung des Verkäufers oder des Herstellers. Wird für ein Produkt eine Garantie übernommen, stehen dem Verbraucher möglicherweise auch noch nach Ablauf der zwei Jahre Ansprüche aus der Garantie zu. Wer die Garantie gewährt und welchen Umfang diese hat, muss in den Garantiebedingungen nachgelesen werden. Sie haben nach Ablauf der 2,5 Jahre also nur dann einen Anspruch, wenn ihnen eine verbindliche Garantie dafür gegeben wurde, dass der Rauchmelder im Falle eines Mangels zehn Jahre lang ausgetauscht, repariert oder zurückgenommen wird.