Eine private Krankenversicherung muss nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe auch Unverheirateten die Kosten für eine künstliche Befruchtung erstatten. Nach der am Freitag veröffentlichten Entscheidung ist die Beschränkung der Leistungserstattung auf Verheiratete unwirksam.
Die Versicherung wollte nur zahlen, wenn die Betroffene verheiratet ist und ausschließlich Ei- und Samenzellen der Ehegatten verwendet werden. Das Unternehmen wollte eine ähnliche Bestimmung für gesetzlich Versicherte geltend machen und verweigerte die Übernahme der Kosten von 11 771 Euro. Das Gericht entschied, eine private Krankenversicherung könne nicht willkürlich zwischen Verheirateten und Unverheirateten unterscheiden. Statthaft sei dagegen die Klausel, nur die Kosten für drei Versuche übernehmen zu wollen. Das OLG ließ wegen des Grundsatzcharakters des Falles eine Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) zu.