Die Bausparkasse kann Gebühren erhöhen oder einführen, indem sie das Preis-Leistungsverzeichnis ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen ändert. Darüber muss sie ihre Kunden schriftlich informieren und ihnen die Möglichkeit einräumen, der Änderung zu widersprechen. Wird die dafür vorgesehene Frist versäumt, so gilt die Vermutung, dass der Kunde die Gebührenerhöhung akzeptiert.
Die Information über die Gebührenerhöhung muss für den Kunden jedoch deutlich erkennbar sein. Sie haben Sie „im Kleingedruckten“ entdeckt. So soll es nicht sein, dass die Gebührenerhöhung an versteckter Stelle bekannt gegeben wird mit dem Effekt, dass die Kunden sie gar nicht zur Kenntnis nehmen können.
In Ihrem Fall kommt es nun darauf an, ob sie den Hinweis der Bausparkasse deutlich erkennen konnten oder nicht. Wenn ja, müssen Sie die Gebühr leider akzeptieren. Wenn nein, dann wäre Ihr Fall so zu beurteilen als wären Sie nicht informiert worden und die Widerspruchsfrist wurde nicht in Gang gesetzt. Sie könnten sich auch heute noch gegen die Einführung der Gebühr wehren.
Die Frage, wie viel Sie jährlich auf Ihr Bausparkonto einbezahlen dürfen, kann man nur mit einem Blick in Ihren Vertrag und die Bausparbedingungen beantworten. Stimmt der Hinweis, dass nur 4 Prozent der Bausparsumme jährlich einbezahlt werden dürfen, dann war die Rücküberweisung rechtmäßig. Vermutlich war die telefonische Auskunft nicht korrekt. Ein guter Schutz ist deshalb, sich telefonische Auskünfte schriftlich bestätigen zu lassen. Dann kann man sich später auf die getroffene Aussage berufen.