Sie möchten mit Ihrem Sohn einen Vertrag schließen, mit dem Sie ihm das Elternhaus übertragen und er im Gegenzug seine beiden Geschwister auszahlen soll. Ein solcher Vertrag stellt einen sogenannten Vertrag zugunsten Dritter dar, der diejenigen Kinder berechtigt, die keine Immobilie erhalten sollen, von dem Immobilienübernehmer unmittelbar Zahlung zu verlangen. Man spricht in diesem Zusammenhang von einem „Gleichstellungsgeld“, das eine Zuwendung mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht darstellt und in einem künftigen Zugewinnausgleich mit dem Ehepartner privilegiert werden würde.
Das wird dadurch erreicht, dass dieses Gleichstellungsgeld dem Anfangsvermögen des Empfängers zugerechnet wird und damit dessen Zugewinn schmälert. Zwar fällt das Gleichstellungsgeld unter die Schenkungsteuer, allerdings wird es als eine Zuwendung der Eltern qualifiziert und der Empfänger kommt in den Genuss der hohen Freibeträge gegenüber den Eltern (400 000 Euro je Elternteil) und nicht gegenüber Geschwistern (20 000 Euro). Da es sich hierbei steuerrechtlich um eine Forderungsschenkung handelt, ist die Zuwendung bereits mit Vertragsschluss ausgeführt.
Aus erbrechtlicher Sicht wäre darüber nachzudenken, ob man die beiden Geschwister nicht doch an dem Vertrag beteiligt und vereinbart, dass eine Anrechnung und / oder Ausgleichung der Zuwendung erfolgt. Zwar müssen sich die Kinder im Rahmen eines Pflichtteilsergänzungsanspruchs diese Zuwendungen prinzipiell als Eigengeschenk entgegenhalten lassen, dennoch könnte es sinnvoll sein, eine generelle Anrechnungs- bzw. Ausgleichungsregelung zu vereinbaren, insbesondere für den Fall, dass im Erbfall neben dem Haus noch weiteres Vermögen da ist, aus dem sich ein Pflichtteilsanspruch errechnen ließe.