Wer als Autofahrer einen Radler übersieht, der in falscher Richtung auf dem Radweg fährt, kann nach einem Unfall zu einem größeren Anteil haften müssen. Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Hamm hervor, auf das der ADAC hinweist (Az.: I-U 173/16). Ein Autofahrer wollte aus einer Nebenstraße auf die Hauptstraße einbiegen. Dabei übersah er eine Frau, die dort in verkehrter Richtung auf dem Radweg fuhr. Die Radlerin erlitt Verletzungen und forderte Schadenersatz. Der Autofahrer wies der Radlerin die Alleinschuld zu. Das Gericht erklärte, dass es zwar ein Pflichtverstoß sei, entgegengesetzt der Richtung zu radeln. Doch ihr Vorfahrtsrecht gelte weiterhin. Daher haftet der Autofahrer zu zwei Dritteln.