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Müssen Nachbarn sich beteiligen?

von Redaktion

Leider ist aus der Fragestellung nicht ersichtlich, ob die Reihenhäuser eine Wohnungseigentümergemeinschaft bilden oder ob jedes der Häuser auf einem eigenen Grundstück steht, sie also realgeteilt sind.

Besteht eine Wohnungseigentümergemeinschaft, so handelt es sich bei den Abflussrohren und dem Fallrohr um Gemeinschaftseigentum. Vorbehaltlich einer anderen Regelung in der Teilungserklärung sind die Instandsetzungs- und Instandhaltungsmaßnahmen von allen an der Wohnungseigentümergemeinschaft beteiligten Eigentümern im Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile zu tragen. Eine durchzuführende Instandsetzungsmaßnahme muss durch die Eigentümerversammlung beschlossen werden.

Sind die Reihenhäuser dagegen realgeteilt, lohnt sich zunächst ein Blick ins Grundbuch. Oftmals besteht eine Grunddienstbarkeit, nach welcher ein Eigentümer berechtigt ist, das auf seinem Dach angefallene Regenwasser über die Dachrinne und das Fallrohr des Nachbarhauses abzuleiten. Häufig existiert in diesem Fall auch eine Regelung zu den Kostentragungspflichten.

Gelegentlich erlebt man bei älteren Reihenhausanlagen, dass die Entwässerung seit Jahrzehnten über die Dachrinnen der Nachbarhäuser erfolgte, ohne dass eine explizite Regelung getroffen wurde. Die Rechtslage ist in diesen Fällen nicht ganz eindeutig. Teilweise haben die Gerichte geurteilt, dass die Eigentümer der Reihenhäuser eine Entwässerungsgemeinschaft bilden, weil die Entwässerungsanlage (Dachrinne, Fallrohr, Grundleitung) allen Reihenhäusern zur Ableitung dient. Die Eigentümer sind dann berechtigt und verpflichtet, die Entwässerungsanlage gemeinschaftlich zu nutzen und instand zu halten. Auch in diesem Fall müssen alle beteiligten Eigentümer einen Beschluss über Instandhaltungsmaßnahmen fassen und sind an den Kosten beteiligen.

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