Mangels anderweitiger Informationen gehe ich davon aus, dass das Blockheizkraftwerk durch die Eigentümergemeinschaft betrieben wird, also dass keine separate Gesellschaft – als Contractor – dazwischen geschaltet ist. Als Vermieter einer Wohnung wollen Sie nun die Betriebskosten der erzeugten Wärme ordnungsgemäß gegenüber Ihren Mietern abrechnen. Dabei dürfen Sie nur die Brennstoffkosten für Heizung und Warmwasser auf Ihre Mieter umlegen. Da Blockheizkraftwerke sowohl Wärme als auch Strom produzieren, müssen die Brennstoffkosten für die Stromerzeugung von den gesamten Energiekosten abgezogen werden. Dazu ist im November 2012 die VDI-Richtlinie 2077/3.1 erschienen. Danach muss ein Brennstoffzähler und ein Stromzähler, der wegen der Berechnung der Einspeisevergütung in der Regel ohnehin vorhanden ist, genutzt werden. Ihrer Anfrage entnehme ich, dass dies in der Jahresabrechnung des Verwalters noch nicht erfolgt ist, obwohl der Verwalter dazu verpflichtet ist, die Abrechnung gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zu erstellen. Ich befürchte jedoch, dass eine Korrektur dieser Jahresabrechnung nicht mehr möglich ist, da diese nicht innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung angefochten wurde. Sie ist somit bereits bestandskräftig geworden.
Als Vermieter sind Sie jedoch weiterhin dazu verpflichtet, eine ordnungsgemäße Betriebskostenabrechnung gegenüber Ihren Mietern zu erstellen. Insbesondere dürfen Sie Ihre Mieter nicht mit den Brennstoffkosten für die Stromerzeugung belasten. Um möglichst schnell die dafür benötigten Informationen zu erhalten, können Sie sich, wie von Ihnen auch beabsichtigt, zunächst an die Firma wenden, die mit der Abrechnung beauftragt wurde. Der Abrechnungsfirma sollten die benötigten Informationen vorliegen. Um die Kontaktdaten der Abrechnungsfirma herauszufinden, können Sie von Ihrem Einsichtsrecht in die Verwaltungsunterlagen Gebrauch machen, also in den Geschäftsräumen des Verwalters in die Belege Einsicht zu nehmen. Dieses Recht besteht auch, nachdem ein Beschluss über die Jahresabrechnung gefasst wurde.
Sollte der direkte Kontakt mit der Abrechnungsfirma nicht zur Lösung des Problems führen, müssen Sie die fehlerhafte Abrechnung auf die Tagesordnung der nächsten Wohnungseigentümerversammlung setzen lassen. Schließlich werden alle Wohnungseigentümer durch die fehlerhafte Abrechnung beeinträchtigt. Die Wohnungseigentümer können dann Auskunft über die Informationen verlangen, die für eine ordnungsgemäße Betriebskostenabrechnung benötigt werden.