Leser Fragen – Experten AntworTEn

Wann Wohnungseigentümer haften

von Redaktion

Da es sich bei dem Garten um Gemeinschaftseigentum handelt und keine Sondernutzungsrechte bestehen, haftet im Falle eines Unfalls unter Umständen die Wohnungseigentümergemeinschaft gegenüber dem Geschädigten. Die Wohnungseigentümergemeinschaft muss aber grundsätzlich nur haften, wenn sie eine Pflicht zum Handeln verletzt hat. Eine solche Pflicht ergibt sich aus sogenannten Verkehrssicherungspflichten. Jeder, der eine Gefahrenlage schafft, ist dazu verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern. Auch Ihr kleiner Garten kann eine solche Gefahrenlage darstellen. Da aber nicht jede abstrakte Gefahr verhindert werden kann, umfasst die Pflicht zur Verkehrssicherung nur diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren. Die Maßnahmen müssen den Umständen nach zumutbar sein. So sollte beispielsweise an einer Treppe ein Geländer angebracht sein, um einen Absturz zu vermeiden. Besonderheiten gelten, wenn Kinder ins Spiel kommen. Auf deren Unerfahrenheit, Unbesonnenheit und Spiellust muss besonders Rücksicht genommen werden. In Ihrem Fall könnte eine Verletzungsgefahr durch den bemoosten Baumstumpf am Rand der ziemlich stark abfallenden Grundstücksgrenze bestehen. Ich empfehle Ihnen deshalb, dass Sie Ihren Verwalter auf diese möglicherweise bestehende Gefahrenlage aufmerksam machen, damit dieser prüfen kann, ob alle notwendigen Maßnahmen ergriffen wurden. Wichtig ist in diesem Zusammenhang auch der Abschluss einer Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung durch die Wohnungseigentümergemeinschaft, da diese vor den finanziellen Folgen einer Verletzung grundstücksbezogener Verkehrssicherungspflichten schützt. Um die Wohnungseigentümergemeinschaft vor diesen finanziellen Folgen zu bewahren, ist zwar auch eine Haftungsfreistellung der Eltern gegenüber der Gemeinschaft denkbar. Es ist allerdings anzunehmen, dass die Eltern nicht dazu bereit sein werden, eine solche zu erteilen.

Artikel 3 von 5