Den Anspruch auf Gewährleistung kann ein Verkäufer eines Gebrauchtwagens nicht in jedem Fall ausschließen. Das gilt insbesondere, wenn im Kaufvertrag die Formulierung steht: „gekauft wie gesehen“. Denn diese Formulierung bezieht sich nur auf offensichtliche, für den Laien erkennbare Mängel. Das ergi
Dieser Artikel (ID: 208030) ist am 08.11.2017 in folgenden Ausgaben erschienen: Mühldorfer Anzeiger (Seite 31), Wasserburger Zeitung (Seite 31), Mangfall-Bote (Seite 31), Chiemgau-Zeitung (Seite 31), Oberbayerisches Volksblatt (Seite 31), Waldkraiburger Nachrichten (Seite 31), Neumarkter Anzeiger (Seite 31).