Den Anspruch auf Gewährleistung kann ein Verkäufer eines Gebrauchtwagens nicht in jedem Fall ausschließen. Das gilt insbesondere, wenn im Kaufvertrag die Formulierung steht: „gekauft wie gesehen“. Denn diese Formulierung bezieht sich nur auf offensichtliche, für den Laien erkennbare Mängel. Das ergibt sich aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Oldenburg (Az.: 9 U 29/17), auf das der Deutsche Anwaltverein hinweist. In dem Fall kaufte eine Frau ein gebrauchtes Auto für 5000 Euro. Nach einiger Zeit stellte sie einen erheblichen Vorschaden fest. Sie verlangte vom Verkäufer die Rücknahme des Wagens. Der Verkäufer weigerte sich und gab an, dass es keinen Vorschaden gebe. Zudem verwies er auf die Formulierung im Kaufvertrag – „gekauft wie gesehen“. Die Richter entschieden anders. Die Formulierung beziehe sich nur auf Mängel, die für den Laien auch ohne Sachverständigen erkennbar sind. Doch in diesem Fall stellte erst der Sachverständige fest, dass es einen erheblichen Unfallschaden gab. Nach Auffassung der Richter spielte es auch keine Rolle, ob der Verkäufer von dem Schaden gewusst hat oder nicht. Die Frau bekam ihr Geld zurück.