Die Antwort auf die Leserfrage von Christine L. in der vergangenen Woche war missverständlich. Unsere Expertin ging davon aus, dass unmittelbar nach Abschluss des Ehevertrages im Jahr 1981 auch die rechtskräftige Scheidung erfolgte und somit die 30-jährige Verjährungsfrist bereits abgelaufen ist. Dazu ist festzustellen: Bis zur rechtskräftigen Scheidung der Ehe ist die Verjährung von Ansprüchen zwischen den Ehegatten gehemmt, erst mit Rechtskraft des Scheidungsurteils beginnt die Verjährungsfrist zu laufen.