Das Nachlassgericht informiert Pflichtteilsberechtigte nur darüber, dass sie enterbt wurden. Diese müssen sich dann selbst darum kümmern, den Pflichtteil von den Erben einzufordern. Die dreijährige Verjährungsfrist dieses Pflichtteilsanspruchs beginnt mit dem Schluss des Jahres zu laufen, in dem der Pflichtteilsberechtigte Kenntnis von seinem Anspruch erlangt hat. Ein Notar rechnet nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) ab. Für die Durchführung der Beratung erhält der Notar eine Rahmengebühr, die sich nach dem Gebührensatz richtet, der für die Beurkundung des Geschäfts gelten würde. Keine Gebühr wird für Beratungen erhoben, sofern eine Beurkundung stattfindet. Die Beurkundungsgebühren gelten dann die Beratung mit ab. Die Kosten richten sich somit grundsätzlich nach dem Vermögen, um das es gehen würde. Welche Gebühren für den jeweiligen Geschäftswert anfallen, bestimmt das GNotKG anhand einer Tabelle. Für das Honorar eines Rechtsanwaltes gilt das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Für eine Beratung, die nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit (wie z. B. eine gerichtliche Vertretung) zusammenhängt, rechnen Anwälte meist aufgrund einer Gebührenvereinbarung nach ihrem jeweiligen Stundensatz ab. Sofern der Anwalt dazu bereit ist, können Sie auch eine individuelle Honorierung vereinbaren. Ohne Gebührenvereinbarung kann der Anwalt für eine mündliche Erstberatung nach dem RVG 190 Euro zuzüglich Umsatzsteuer abrechnen. Sofern es Ihnen um die Beratung und Begleitung bei erbrechtlichen Fragen geht, spricht dies meines Erachtens für einen im Erbrecht erfahrenen Anwalt, zumal dieser – anders als ein Notar – hauptsächlich im Erbrecht tätig ist.