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Wird der Schuldtitel wertlos?

von Redaktion

Europa sei Dank könnte Ihr Schuldtitel tatsächlich wertlos geworden sein. Die Europäische Insolvenzverordnung schreibt in ihren Artikeln 16 und 25 vor, dass die Entscheidung über die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens und alle weiteren zur Durchführung und Beendigung des Verfahrens getroffenen Entscheidungen, also auch die Entscheidung über die Restschuldbefreiung, von allen übrigen Mitgliedsstaaten anzuerkennen sind. In der Vergangenheit hatten deutsche Gläubiger vor deutschen Gerichten vereinzelt Erfolg mit dem Einwand, dass sich ihr Schuldner die Zuständigkeit eines britischen Insolvenzgerichts rechtsmissbräuchlich erschlichen habe.

Dem hat der Bundesgerichtshof mit seiner Entscheidung vom 10. September 2015 (IX ZR 304/13) einen Riegel vorgeschoben: Bei Behauptung fehlerhaft zustande gekommener Entscheidungen ausländischer Insolvenzgerichte sind im dortigen Ausland die hierfür vorgesehenen Rechtsbehelfe auszuschöpfen. Allerdings wird Ihr Zahlungsanspruch nur dann von der britischen Restschuldbefreiung erfasst, wenn die Mietschulden bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sind. Sind sie erst danach entstanden, kann die Restschuldbefreiung Ihrem Vollstreckungstitel nicht entgegengehalten werden.

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