Der Wert der Immobilie wird seit 2009 unter Berücksichtigung des Nießbrauchs ermittelt und der Besteuerung zu Grunde gelegt. Der Nießbrauch verhindert nicht, dass der Steuerfreibetrag wieder in voller Höhe geltend gemacht werden darf, wenn die Zehnjahresfrist nach dem Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz abgelaufen ist. Zur Ergänzung sollte noch erwähnt werden, dass im erbrechtlichen Zusammenhang eine Zehnjahresfrist existiert, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht beginnt, wenn bei der Übertragung einer Immobilie der Nießbrauch vorbehalten wird. Möglicherweise sind in der Urkunde über die Schenkung vor zwölf Jahren auch Vereinbarungen enthalten, die einen Beginn der Frist in steuerlicher Hinsicht verhindert haben, da der Steuertatbestand bisher nicht eingetreten ist, sondern in der Zukunft noch eintreten wird. Zudem kann beim Versterben des Nießbrauchsberechtigten eine nachträgliche Berichtigung des Werts nach der tatsächlich gegebenen Nutzungsdauer erfolgen. Es sollte im Ergebnis vor der angedachten neuen Schenkung die vor zwölf Jahren erfolgte Übertragung geprüft werden.