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Wenn der Grenzzaun falsch steht

von Redaktion

Um die Versetzung des Zauns zu erreichen, sollte der Eigentümer des Zauns zunächst auf die Vermessung des Vermessungsamts München hingewiesen werden. Bereits dies führt möglicherweise dazu, dass der Eigentümer den Zaun versetzt. Die Nachbarn haben darüber hinaus die Möglichkeit, in einem Grenzfeststellungsvertrag über den Grenzverlauf eine einvernehmliche Regelung zu treffen. Dazu erkennen sie eine vom Vermessungsamt ermittelte Grenze als bindend an. In Ihrem Fall sollte sich in diesem Rahmen auch über die Zurückversetzung des Zauns geeinigt werden. Durch dieses Vorgehen lässt sich ein langwieriger und kostspieliger Rechtsstreit vermeiden.

Ist keine gütliche Einigung möglich, kann Klage auf Herausgabe der strittigen Fläche erhoben und die Unterlassung der Nutzung dieser Fläche verlangt werden, dies schließt auch die Zurückversetzung des Zauns ein. Voraussetzung ist dafür allerdings, dass der Kläger sein Eigentum an der strittigen Fläche auch beweisen kann. In dem von Ihnen beschriebenen Fall hat das Vermessungsamt München bereits die Grenze ermittelt, sodass eine Beweisführung möglich ist.

Wird die Grenzziehung durch das Vermessungsamt angezweifelt, beansprucht also auch der Nachbar das Eigentum an dem Grenzstreifen für sich, spricht man von einer sogenannten Grenzverwirrung. In diesem Fall besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Grenzscheidungsklage. Die Klage zielt auf die richterliche Feststellung des Grenzverlaufs ab. Hier gilt dann der Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung. Das Gericht kann zur Grenzermittlung Sachverständige heranziehen, wie das staatliche Vermessungsamt oder Vermessungsingenieure. Das Gericht wird bei seinem Urteil also auch die Vermessung des Vermessungsamts München berücksichtigen. Beweismittel sind zudem Marksteine, Katasterkarten, Zeugenaussagen und notarielle Urkunden.

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