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Pflichtteilsansprüche von Kindern aus erster Ehe

von Redaktion

Gaby B.: „Mein Mann und ich sind seit vielen Jahren verheiratet und leben in gesetzlichem Güterstand. Wir haben einen gemeinsamen Sohn, mein Mann hat zwei Kinder aus erster Ehe. Wir selbst wohnen zur Miete, besitzen aber Barvermögen (die Konten laufen fast alle auf mich) und eine vermietete Eigentumswohnung (der Grundbucheintrag läuft ebenfalls auf mich). Wir beide haben ein Berliner Testament und unseren gemeinsamen Sohn als Schlusserben eingesetzt. Welche Ansprüche können die Kinder aus erster Ehe stellen, wenn auf den Namen meines Mannes praktisch nichts läuft?“

Die Kinder aus der ersten Ehe Ihres Mannes hätten im Todesfall Ihres Mannes einen Pflichtteilsanspruch, da sie durch Ihr Berliner Testament enterbt sind. Der Pflichtteil berechnet sich nach dem Vermögen, das Ihr Mann im Todeszeitpunkt besessen hat. Sofern das Immobilien- und Geldvermögen „originär“ nur Ihnen gehört, also schon vor der Ehe Ihnen gehörte oder nur von Ihnen erarbeitet wurde, ergeben sich im Todesfall Ihres Mannes dann wohl keine nennenswerten Pflichtteilsansprüche seiner Kinder aus erster Ehe.

Ein Pflichtteilsanspruch soll aber nicht dadurch ausgehöhlt werden können, dass der Erblasser vor seinem Tod sein Vermögen verschenkt. In diesem Fall wird der Wert von Schenkungen innerhalb der letzten zehn Jahre dem tatsächlich vorhandenen Nachlass hinzugerechnet, wobei der Wert der Schenkung für jedes Jahr, welches zwischen Schenkung und Ableben liegt, grundsätzlich um zehn Prozent reduziert wird. Eine Ausnahme gilt aber für Schenkungen an den Ehegatten des Verstorbenen. Diese sind auch dann zu berücksichtigen, wenn sie länger als zehn Jahre zurückliegen, denn die Zehnjahresfrist beginnt hier erst mit der Auflösung der Ehe zu laufen. Unentgeltliche Übertragungen unter Ehegatten (sog. ehebedingte Zuwendungen) werden im Pflichtteilsrecht wie Schenkungen behandelt. Nach dem Erbfall hat ein Pflichtteilsberechtigter einen Auskunftsanspruch gegen den Erben über die vorhandenen Aktiva und Passiva des Erblassers.

Daneben kann er auch Auskunft über pflichtteilsergänzungspflichtige Schenkungen und ehebedingte Zuwendungen verlangen. Allein dadurch, dass alles auf Ihren Namen läuft, können Sie also Pflichtteilsergänzungs-Ansprüche nicht ausschließen, wenn Ihr Mann Ihnen die Werte geschenkt oder unentgeltlich zugewendet hat. Noch ein Hinweis: Nach Ihrem Berliner Testament würde Ihr Mann Ihr Vermögen erben, wenn Sie zuerst sterben. Im Schlusserbfall, also bei seinem Versterben, wären dadurch die Pflichtteilsansprüche seiner Kinder aus erster Ehe noch höher. Überlegen Sie, ob Ihr Mann im Falle Ihres Erstversterbens wirklich Ihr Alleinerbe sein soll.

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