Riester-Verträge mit Förderung nicht pfändbar

von Redaktion

Wer wegen Überschuldung in einer Privatinsolvenz steckt, muss nicht um seinen Riester-Renten-Vertrag fürchten. Voraussetzung ist nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH), dass staatliche Zulagen gezahlt wurden. Außerdem dürfen die Altersvorsorgebeiträge den Höchstbetrag nicht übersteigen. Ansprüche aus einem solchen Vertrag seien nicht übertragbar, begründete der zuständige IX. Senat die Entscheidung. Somit könnten sie auch nicht gepfändet werden (IX ZR 21/17).

Verhandelt wurde der Fall einer Frau aus Aschaffenburg, deren Privatinsolvenzverfahren 2014 eröffnet wurde. Der Insolvenzverwalter kündigte 2015 den Vertrag bei der Allianz, in den die Frau 333 Euro eingezahlt hatte. Der Rückkaufwert betrug 172,90 Euro. Vor dem Amtsgericht Stuttgart war der Verwalter mit der Kündigung gescheitert. Das Landgericht entschied anders.

Nach der gestrigen Entscheidung reicht es für die Unpfändbarkeit aus, wenn der Vertrag zum Zeitpunkt der Pfändung förderfähig war, ein Zulagenantrag für die entsprechenden Jahre gestellt war und die Voraussetzungen für die Zahlung der Zulagen vorlagen.

Der Anwalt der Allianz hatte darauf hingewiesen, dass Riester-Verträge besonders für Menschen mit geringem Einkommen konzipiert wurden und diese ein höheres Risiko für Überschuldung hätten. Eine Pfändbarkeit würde damit auch der Absicht des Gesetzgebers widersprechen, Altersarmut vorzubeugen.  dpa

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