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Wer zahlt für Folgeschäden?

von Redaktion

Es gibt eine Vorschrift, die die Gemeinschaft verpflichtet, einen Sondereigentümer in einer Art „Aufopferungsanspruch zu entschädigen, wenn dessen Sondereigentum“ im Rahmen einer Instandsetzung- bzw. Instandsetzungsmaßnahme der Gemeinschaft beschädigt wurde. Der durch diese Tätigkeit dem Sondereigentümer entstandene Schaden ist verschuldensunabhängig zu ersetzen, sozusagen als Ausgleich dafür, dass der Sondereigentümer das Betreten und die Benutzung der in seinem Sondereigentum stehenden Gebäudeteile für die Reparatur zu gestatten hat.

Der vorliegende Fall weist jedoch insofern eine Besonderheit auf, als die Fliesen, also das Sondereigentum, bereits beschädigt waren, bevor die Maßnahme erfolgt. Dieser Schaden ist aber offensichtlich ein Folgeschaden aufgrund einer bauseits mangelhaften Herstellung des Estrichs am Balkon. Nach der aktuellen obergerichtlichen Rechtsprechung beinhaltet der „Aufopferungsanspruch“ sämtliche adäquat kausal im Zusammenhang mit der Maßnahme stehenden Schäden, aber nicht Schäden, die in Folge des die Maßnahme der Instandsetzung auslösenden Mangels des gemeinschaftlichen Eigentums eingetreten sind. Dies ist hier der Fall, da Schäden an den Fliesen infolge der mangelhaften Herstellung des Estrichs bereits entstanden sind und diese Schäden eben nicht erst durch das Entfernen dieser kaputten Fliesen, um den Mangel am Estrich (Gemeinschaftseigentum) zu beseitigen, entstehen werden. Art, Inhalt und Umfang des Entschädigungsanspruchs richtet sich auch nach den allgemeinen Grundsätzen des Schadensrechts. Nach diesen waren die Fliesen bereits instandsetzungsbedürftig, sodass die Entfernung dieser Fliesen normalerweise keinen weiteren Schaden verursacht. Aus den genannten Gründen haben Sie daher keinen Aufopferungsanspruch gegen die Gemeinschaft, sodass die ohnehin notwendige Reparatur des Fliesenbelages als Sondereigentum ausschließlich zu ihren Lasten geht.

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