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Vermieter muss Erben suchen

von Redaktion

Rosemarie S.: „Ich besitze ein kleines Appartement, welches ich seit 20 Jahren an eine Rentnerin vermietet habe, die nun auch schon 80 Jahre alt ist und die bis an das Ende ihres Lebens darin wohnen darf. Folgende Situation ist eingetreten: Ihr einziger Sohn, den sie als Erben eingesetzt hat, ist seit etwa drei Jahren verstorben. Es ist also niemand vorhanden, an den ich mich im Falle ihres Ablebens wenden kann. Als Kaution ist ein Sparbuch vorhanden, das nur mit unseren beiden Unterschriften aufgelöst werden kann. Obwohl ich wiederholt an sie herangetreten bin, mir eine entsprechende Person mitzuteilen, die anstelle ihres verstorbenen Sohnes treten kann, habe ich leider bis heute in dieser Hinsicht keinerlei Rückantwort bekommen. Ich möchte diese Situation im guten Sinne lösen. Haben Sie für mich eine rechtliche Meinung? Dafür wäre ich Ihnen sehr dankbar. Übrigens, ich bin auch schon 87 Jahre alt und ich möchte meinen Erben eine ordentliche Nachfolge überlassen.“

Ein Mietvertrag endet nicht automatisch, wenn der Mieter stirbt. Wenn Ihre Mieterin Ihnen also nicht doch noch zu Lebzeiten behilflich ist, müssten Sie sich auf die Suche nach weiteren Erben Ihrer Mieterin begeben. Die Suche gestaltet sich oft schwierig – ist aber notwendig. Sie benötigen die Namen der Erben, um das Mietverhältnis zu kündigen, offene Mieten einzufordern oder auch das von Ihnen erwähnte Sparbuch aufzulösen.

Unter Umständen können Ihnen Nachbarn bei der Suche helfen. Kennen auch die Nachbarn die Erben nicht, sollten Sie sich an das zuständige Nachlassgericht wenden. Zuständiges Nachlassgericht ist das Amtsgericht am letzten Wohnsitz des Mieters. Bei unbekannten Erben eines verstorbenen Mieters ist durch das Nachlassgericht eine Nachlasspflegschaft anzuordnen, sofern der Vermieter dies beantragt, um einen Anspruch gegen den Nachlass auf Räumung geltend zu machen. Mit dem Nachlasspfleger haben Sie dann den benötigten Ansprechpartner.

Ist kein Erbe vorhanden oder schlagen alle Erben die Erbschaft aus, erbt letztlich der Staat. Der Staat kann die ihm als gesetzlichem Erben angefallene Erbschaft nicht ausschlagen. Die Haftung des Staates ist allerdings auf den Nachlass beschränkt. Sie sollten Ihre Mieterin weiterhin dringend darum bitten, dass sie Ihnen ihre Erben nennt. Denn nur so ist die Beendigung des Mietverhältnisses im hoffentlich noch lange nicht eintretenden Fall des Todes Ihrer Mieterin geordnet und möglichst reibungslos möglich.

Darüber hinaus sollten Sie noch einmal deutlich mit Ihrer Mieterin sprechen und versuchen, eine Auflösung des Sparbuchs gemeinsam mit Ihrer Mieterin zu erreichen. Das überlassene Bargeld könnten Sie dann bei einem Kreditinstitut zu dem für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssatz und getrennt von Ihrem Vermögen anlegen. Die anfallenden Zinsen würden Ihrer Mieterin zustehen und Ihre Sicherheit als Vermieterin erhöhen. Sie sollten darauf achten, dass das Konto auf Ihren Namen läuft. So können Sie sich Probleme bei der späteren Auflösung des Kontos ersparen.

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