Bei Prepaid-Verträgen haben Unternehmen die Möglichkeit, sogenannte Aktivitätszeiträume festzulegen. Diesen Zeitraum hat der Verbraucher dann zur Verfügung, um sein vorhandenes Guthaben zu nutzen, ohne neues Guthaben aufladen zu müssen. Ist dieser Zeitraum abgelaufen, kann das Unternehmen vom Verbraucher eine neuerliche Aufladung verlangen. Das soll einen gewissen Interessenausgleich schaffen, da die Unternehmen im Bereich der Prepaid-Verträge gerade bei Wenig-Telefonierern oftmals den Anschluss aufrecht erhalten müssen, ohne hierfür eine Gegenleistung zu erhalten. Die Aktivitätszeiträume bewegen sich oft zwischen sechs und zwölf Monaten. Der Mobilfunkunternehmer hat – wie der Verbraucher auch – darüber hinaus die Möglichkeit, den Prepaid-Vertrag im Falle der Nichtnutzung jederzeit ordentlich zu kündigen. Eine Abschaltung nach längerem Nicht-Aufladen von Guthaben ist somit grundsätzlich möglich und erlaubt. Wenn das Unternehmen den Anschluss für die weitere Nutzung sperrt oder den Vertrag kündigt, muss allerdings das vorhandene Guthaben auf Wunsch ausgezahlt werden. Dem Unternehmen steht es somit nicht zu, vorhandenes Guthaben verfallen zu lassen oder die Auszahlung zu verweigern. Allerdings gilt auch für die Guthabenauszahlung die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren. Der Verbraucher muss die Auszahlung somit innerhalb von drei Jahren nach Einzahlung verlangen.