Für die Beantwortung der Fragen wird zunächst von folgendem Sachverhalt ausgegangen: Die Eheleute waren ursprünglich Alleineigentümer der jeweiligen Immobilie. Durch den Tausch wurden sie hälftige Eigentümer der jeweiligen Immobilie. Die Veräußerung der Eigentumswohnung würde bedeuten, dass beide Ehegatten ihren hälftigen Anteil gegen die Zahlung eines Kaufpreises verkaufen würden. Die Spekulationssteuer als Teil der Einkommensteuer fällt an, wenn Immobilien nach einem entgeltlichen Erwerb innerhalb von zehn Jahren veräußert werden. Entscheidend für die Beantwortung der Frage, ob Einkommensteuer für die Veräußerung der Wohnung anfällt, ist somit, ob der Tausch ein entgeltlicher Vorgang war oder eine Schenkung bedeutete, gegebenenfalls ein teilentgeltlicher Vorgang war. Wenn nur ein teilentgeltlicher Vorgang vorlag, ist es nach der Rechtsprechung der verschiedenen Senate des Bundesfinanzhofs umstritten, ob einkommensteuerlich eine Aufteilung erfolgt und der entgeltliche Teil der Einkommensteuer unterworfen wird oder der Vorgang einheitlich betrachtet wird. Es droht in so einem Fall die Zahlung von Einkommensteuer. Ausnahmsweise fällt Einkommensteuer aus der Veräußerung einer privaten Immobilie allerdings nicht an, wenn eine Immobilie zwischen Anschaffung oder Herstellung und Veräußerung zu eigenen Wohnzwecken oder zumindest im Jahr der Veräußerung und zwei Jahre zuvor zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde.“