Asylbewerber, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, haben – wie alle anderen Arbeitnehmer auch – einen gesetzlichen Anspruch auf Entgeltzahlung an Feiertagen und auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Letzterer entsteht aber erst nach vierwöchiger Dauer des Arbeitsverhältnisses. Dies gilt auch für Teilzeitarbeitsverhältnisse inklusive Minijobs und selbstverständlich auch für Mindestlohnempfänger. Die Ansprüche resultieren aus dem bundeseinheitlich geltenden „Gesetz über die Zahlung des Arbeitsentgelts an Feiertagen und im Krankheitsfall“ (Entgeltfortzahlungsgesetz). Es spielt daher auch keine Rolle, ob der Arbeitgeber tarifgebunden ist oder nicht.