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Wenn der Baum des Nachbarn das Haus beschädigt

von Redaktion

Wolf P.: „Nachdem das Wetter zunehmend extremere Formen annimmt und Stürme immer größeren Schaden anrichten, habe ich folgende Frage: Vor meiner Doppelhaushälfte befinden sich auf dem Nachbargrundstück in etwa acht Metern Entfernung vier rund 20 Meter hohe Fichten. Wer haftet, wenn ein Sturm die Bäume umknickt und mein Haus beschädigt wird? Meine Gebäudeversicherung deckt zwar Sturmschäden ab, aber gilt das auch für umgestürzte Bäume des Nachbarn?“

Einen Schadenersatzanspruch haben Sie in einem solchen Fall gegen ihren Nachbarn dann, wenn Sie diesem ein Verschulden nachweisen können. Ein solches Verschulden kann auch in einem Unterlassen liegen. Aufgrund der Verkehrssicherungspflicht ist jeder Grundstückseigentümer verpflichtet, den Baumbestand in seinem Garten hinsichtlich Stand- und Bruchfestigkeit regelmäßig, vor allem aber während der Schlechtwetterperiode, zu überprüfen. Diese Verkehrssicherungspflicht beschränkt sich allerdings auf die Teile des Baumes, die in der Regel vom Boden aus betrachtet werden können und fordert kein spezielles Wissen über den Baum. Erst wenn sich bereits deutliche Schäden zeigen, sollte ein Fachmann beauftragt werden. Wenn der Baum also offensichtlich krank oder wegen seines Alters nicht mehr standfest war und der Eigentümer hiergegen nichts unternommen hat, liegt ein solches Verschulden durch Unterlassen vor, wenn der Baum dann aufgrund dieser Mängel bei einem Sturm umstürzt und dabei Dritte schädigt.

Der Grundstückseigentümer haftet allerdings dann nicht, wenn trotz unterlassener Kontrollmaßnahmen bei extremen Stürmen der Schaden auch bei einem gesunden Baum eingetreten wäre (höhere Gewalt). Neben dem Schadenersatz wegen der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht prüfen die Gerichte inzwischen zunehmend auch die Störereigenschaft des Baumeigentümers und daraus folgend einen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch. Nach diesen kann der geschädigte Grundstückseigentümer, der diese Beeinträchtigung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht abwenden kann, von dem Baumeigentümer einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen. Ein Verschulden des Schädigers ist insofern nicht erforderlich (Gefährdungshaftung).

Beide oben genannten Ansprüche kann der geschädigte Grundstückseigentümer gegebenenfalls nebeneinander geltend machen. In der Rechtsprechung zeichnet sich somit eine zunehmende Tendenz ab, die Haftung des Baumeigentümers zu verschärfen.

Die heute übliche Wohngebäudeversicherung deckt alle Sturmschäden am Gebäude ab. Bei einem Unwetter spricht man allerdings erst dann von einem Sturm, wenn mindestens eine Windstärke von acht herrscht, beziehungsweise der Wind eine Geschwindigkeit von über 61 km/h erreicht. Dann ersetzt Ihnen ihre Wohngebäudeversicherung sämtliche (auch die vom Nachbarbaum verursachten) Schäden und nimmt gegebenenfalls Regress (zum Beispiel wenn der Baum vorgeschädigt war) bei ihrem Nachbarn.

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