Was Sie vermutlich im Hinterkopf haben, ist, dass eine Lebensversicherung nicht in den Nachlass fällt, wenn der Erblasser diese zugunsten eines nicht erbberechtigten Dritten abgeschlossen hat. Sie wird sozusagen am Nachlass vorbei an den Bezugsberechtigten ausbezahlt. Erbschaftsteuerpflichtig für den Dritten ist die Auszahlung direkt durch die Versicherung aber dennoch. Denn nach dem Erbschaftsteuergesetz gilt auch jeder Vermögensvorteil, der auf Grund eines vom Erblasser geschlossenen Vertrags bei dessen Tod von einem Dritten unmittelbar erworben wird, als steuerpflichtiger Erwerb von Todes wegen. Egal also, ob Sie als Erbin oder Bezugsberechtigte die Todesfallsumme der von Ihrem Mann abgeschlossenen Lebensversicherung erhalten haben, dies ist grundsätzlich erbschaftsteuerpflichtig. Eine Erbschaftsteuer wird nur in zwei Fällen nicht ausgelöst: 1. Der Bezugsberechtigte ist Kreditgeber des Erblassers gewesen und seine Einsetzung als Begünstigter diente der Schuldentilgung. Oder 2.: Der Bezugsberechtigte, der das Leben des späteren Erblassers versichert hat, hat die Prämien selbst bezahlt und war von vorneherein für den Erlebens- als auch für den Todesfall bezugsberechtigt.