Im Beamtenversorgungsrecht ist geregelt, dass durch ein Zusammentreffen von Renten- und Versorgungsbezügen keine Besserstellung gegenüber regulären Lebenszeitbeamten ohne zusätzliche Renteneinkünfte entstehen darf. Dabei darf die Gesamtversorgung nicht hinter der früheren Versorgung zurückbleiben, so das Beamtenversorgungsgesetz. Zu beachten ist, dass die gesetzliche Rente nur dann auf die Pension angerechnet wird, wenn die Summe aus Beamtenpension und gesetzlicher Rente aus Pflichtbeiträgen die Höchstversorgung überschreitet. Die komplexe Vorschrift des § 55 BeamtVG regelt, welche Auswirkungen sich beim Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Renten ergeben. Ihr Sohn kann sich von seiner Versorgungsdienststelle beraten lassen.