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Voller Kassenbeitrag auf Betriebsrenten

von Redaktion

Zum großen Ärger vieler Verbraucher fällt auf Beschluss des damaligen Gesetzgebers seit 2005 auf alle Betriebsrenten der volle Krankenkassenbeitrag an. Zu den Beiträgen gehört der kassenindividuelle Zusatzbeitrag, den die Krankenkasse seit dem 1.1.2015 zur Deckung ihrer Kosten erheben kann. Als pflichtversichertes oder freiwilliges Mitglied in der Krankenversicherung der Rentner zahlen Sie also den vollen Beitragssatz auf Ihre Betriebsrente. Die Direktversicherung hat zum Auszahlungstermin Ihre Krankenkasse informiert. Die vollen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, das sind fast 20 Prozent, werden dann monatlich fällig und verteilt über zehn Jahre von Ihrem Konto eingezogen. Die Erhebung des Zusatzbeitrages auf Ihre Direktversicherung ist also korrekt. Dass Beiträge auf Renten aber auch auf rentenvergleichbare Einnahmen wie Ihre Direktversicherung anfallen, ist gesetzlich im Sozialgesetzbuch (SGB V) geregelt. Maßgeblich sind hier § 229 SGB V für Versorgungsbezüge als beitragspflichtige Einnahmen und § 242 SGB V für den Zusatzbeitrag. Das Bundesverfassungsgericht hat bisher alle Klagen gegen diese geltende Regel abgelehnt.

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