Christa B.: „Ich habe gelesen, dass die Zehnjahresfrist ab Eintragung im Grundbuch beginnt. Ich hätte hierzu eine Frage: Gilt dies bei einer Schenkung von Eltern an das Kind auch bezüglich der Schenkungsteuer? Zählt für das Finanzamt bei einer Schenkung das Datum der notariellen Beurkundung oder das Datum der Grundbucheintragung? Wenn die letzte Schenkung am 28. Dezember 2007 notariell beurkundet wurde, darf dann die nächste Schenkung nach der Zehnjahresfrist am 29. Dezember 2017 notariell beurkundet werden? Oder erst im März 2018, weil die Grundbucheintragung erst Anfang März 2007 erfolgt?“
Alle zehn Jahre können für Schenkungen und Erbschaften von der gleichen Person die entsprechenden persönlichen Freibeträge neu genutzt werden. Ein Elternteil kann also alle zehn Jahre seinem Kind Vermögenswerte bis 400 000 Euro schenkungssteuerfrei übertragen. Beginn und Ende der Zehnjahresfrist bestimmen sich nach dem Entstehungszeitpunkt der jeweiligen Schenkung.
Eine Grundstücksschenkung ist ausgeführt, wenn alle Rechtshandlungen vorgenommen sind, die von der Seite des Übergebers erforderlich sind, um dem Bedachten das Grundstückeigentum zu verschaffen. Dies ist dann der Fall, wenn der Schenker an der Auflassung mitgewirkt hat und er die Eintragung der Eigentumsänderung im Grundbuch bewilligt hat. Auf den Zeitpunkt des wirtschaftlichen Übergangs kommt es nicht an.
Die Zehnjahresfrist beginnt also, wenn die Auflassung und die Eintragungsbewilligung notariell beurkundet wurden. Ist dies am 28. Dezember 2007 erfolgt, läge eine Schenkung am 29. Dezember 2017 außerhalb der Zehnjahresfrist. Die Grundbucheintragung ist insofern nicht maßgeblich.
Fragen
zu den Themen Erbschaften, Geldanlagen, Immobilien, Arbeitsrecht, Steuern, Mietrecht und Versicherungen richten Sie bitte am besten per E-Mail an geldundmarkt@merkur.de. Sie können Ihre Anfrage auch per Post schicken: Redaktion Geld & Markt, 80282 München.