Auch wenn der Sachverhalt hierzu keine konkreten Angaben macht, gehe ich davon aus, dass es sich bei der erworbenen Wohnung um einen Neubau und bei dem zugrunde liegenden Vertrag um einen Bauträgervertrag handelt, da Sie von Mängelgewährleistung beziehungsweise mehreren verschiedenen Erwerbern sprechen. Da mir allerdings die Einzelheiten des Bauträgervertrages nicht bekannt sind, ist eine Beurteilung Ihrer Anfrage im Detail kaum möglich. Den vorliegenden Sachverhalt muss ich daher dahingehend interpretieren, dass die von Ihnen freigegebenen 500 Euro vom Notar auch an den Verkäufer weitergereicht wurden. Aber selbst, wenn dies nicht geschehen ist, berechtigt dies den Bauträger wegen dieses geringfügigen Betrages (vermutlich weniger als zwei Prozent der Gesamtkaufsumme) nicht, die Auflassung deswegen zu verweigern. Da die Abnahme von Ihnen nicht erwähnt wird, gehe ich davon aus, dass eine solche zwischenzeitlich stattgefunden hat. Je nach Vertragsgestaltung haben Sie dann zwei Klagemöglichkeiten. Bei Vorbehalt der Auflassung und der unberechtigten Weigerung des Bauträgers diese zu erklären, sollte eine Auflassungsklage erhoben werden.
Im Falle der Aussetzung der Eintragungsbewilligung und der unberechtigten Weigerung des Bauträgers zur Bestätigung der Zahlung und Anweisung an den Notar zur Grundbuchvorlage, kann eine Feststellungsklage eingereicht werden.
In jedem Fall werden Sie um eine gerichtliche Inanspruchnahme nicht herum kommen, da Sie erst mit Auflassung (dinglicher Einigung) und darauf folgender Eintragung im Grundbuch Eigentümer dieser Immobilie werden.