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Spielregeln bei der Kettenschenkung

von Redaktion

Die von Ihnen geplante Gestaltung wird in der Fachliteratur als „Kettenschenkung“ bezeichnet. Dabei handelt es sich um mehrere, zeitlich aufeinander folgende Zuwendungen des gleichen Zuwendungsgegenstandes, insbesondere, um günstigere Steuerklassen und Freibeträge auszunutzen. Die Finanzverwaltung ist versucht, bei solchen Schenkungen einen Gestaltungsmissbrauch anzunehmen, da die Zielsetzung der Schenkungen von Beginn an die Zuwendung an den zuletzt Bedachten ist. Es muss daher darauf geachtet werden, die „Spielregeln“ einzuhalten, die der Bundesfinanzhof für eine Kettenschenkung aufgestellt hat. Nur dann werden der eigenständige Charakter jeder Schenkung und nicht eine einheitliche Schenkung anerkannt. Eine Kettenschenkung wird vor allem dann versagt, wenn dem zwischenzeitlich Begünstigten (hier Ihrer Frau) kein eigener Entscheidungsspielraum und keine Dispositionsbefugnis über den Schenkungsgegenstand zukommt. Das wäre insbesondere der Fall, wenn Ihre Frau verpflichtet wäre, die Haushälfte an den Sohn zu übertragen. Sie muss selbst entscheiden können, was sie mit Ihrer Schenkung macht. Ob das der Fall ist, ist gegebenenfalls im Einzelfall zu beurteilen. Gegen eine Entscheidungsfreiheit könnte zum Beispiel sprechen, wenn beide Schenkungsverträge in einem Notartermin abgefasst würden. Man sollte daher vorsorglich auf ein zeitliches Auseinanderfallen der Schenkungen achten. Feste Fristen gibt es dafür aber nicht, mitunter wird empfohlen, zwei Veranlagungszeiträume abzuwarten.

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